Zuständigkeit der KESB bei einem Wegzug des Kindes

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_773/2021 vom 22. November 2022 mit der Zuständigkeit der KESB bei einem Wegzug des Kindes auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 ist das Kind der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern geboren. Es steht unter der alleinigen Sorge und Obhut der Mutter. Im Jahr 2019 entzog die KESB Hochdorf dem Kindsvater insbesondere das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind und ordnete an, dass der Entzug jährlich zu überprüfen sei. Hierbei schrieb die KESB Hochdorf verschiedene Anträge des Vaters im Zusammenhang mit der erneuten Errichtung einer Besuchsbeistandschaft als erledigt vom Verfahren ab. Das Kind lebte im Zeitpunkt dieses Entscheids nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der KESB Hochdorf. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Beschwerde. Die erste Instanz wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Nun gelangte der Vater mit Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere die Unzuständigkeit der KESB Hochdorf, die hier als erste Instanz entschied.

Zuständig für den Erlass einer Massnahme ist die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die KESB prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 444 Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeitsbestimmungen sind laut der Botschaft des Bundesrats zwingender Natur und eine Einlassung fällt grundsätzlich ausser Betracht. Entscheidet eine örtlich unzuständige KESB, führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Entscheids von Amtes wegen.

Unbestritten war vorliegend, dass die KESB örtlich nicht zuständig war, den streitbetroffenen Entscheid zu fällen. Der Vater hat die fehlende örtliche Zuständigkeit der Behörde sodann bereits im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz gerügt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz laut Bundesgericht nach dem Ausgeführten nicht auf die Aufhebung des Entscheids der KESB verzichten.

So habe der anwaltlich vertretene Vater den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erst im Rechtsmittelverfahren erhoben, obgleich er die entsprechende Problematik bereits während des Verfahrens vor der KESB Hochdorf hätte erkennen können. Allerdings sei nicht massgebend, ob das Verhalten des Vaters gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstosse, da die KESB Hochdorf und die Vorinstanz die Unzuständigkeit der KESB Hochdorf von Amtes wegen hätten prüfen müssen. Laut Bundesgericht sprechen auch prozessökonomische Gründe nicht dafür, auf die Aufhebung des Entscheids der KESB Hochdorf zu verzichten. Sodann sei auch eine Einlassung im Verfahren vor der KESB nicht möglich. Es ist laut Bundesgericht unerheblich, ob der Vater die örtliche Unzuständigkeit im Verfahren vor der KESB Hochdorf gerügt hat oder nicht.

Im Ergebnis hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Vaters in Bezug auf die Frage der Unzuständigkeit der KESB Hochdorf gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Arrest einer Erbschaft

Mit Urteil 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022 (zur Publikation vorgesehen) hat sich das Bundesgericht mit dem Arrest einer Erbschaft beschäftigt.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:

Im Jahr 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Arrestgesuch gegen die Erbschaft des verstorbenen B. (Beschwerdegegnerin) ein. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung eines sogenannten «Lugano»-Urteils, mit welchem in einer Streitsache gegen B – vor seinem Tod – entschieden worden ist, ein.

Das Arrestgesuch wurde in beiden Instanzen abgewiesen und auf das Gesuch um Vollstreckbarkeitserklärung wurde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht und ersuchte Gutheissung des Arrestgesuches und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils.

Die Vorinstanz verweigerte das Arrestgesuch aufgrund des fehlenden Betreibungsortes in der Schweiz. Aufgrund dessen wurde auch die Vollstreckbarkeitserklärung abgelehnt, da ein Rechtsschutzinteresse fehle, zumal der Arrest nicht möglich sei.

Der Arrest stellt eine Massnahme zur Sicherung von Geldforderungen dar. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in internationalen Fällen nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ. Sie knüpft entweder an den Wohnsitz des Schuldners oder an den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, an. Der häufigste Betreibungsort für Schuldner im Ausland ist der Arrestort nach Art. 52 SchKG. Diese Norm hält fest, dass die Betreibung auch dort erfolgen kann, wo sich der Arrestgegenstand befindet. In Bezug auf Erbschaften hält aber Art. 49 SchKG fest, dass eine Erbschaft an dem Ort zu betreiben ist, in dem der Erblasser zur Zeit des Todes betrieben werden konnte. Es stellte sich somit die Frage, ob ein Arrest zu Lebzeiten hätte vollzogen werden müssen, um einen Arrest gegenüber einer ungeteilten Erbschaft vollziehen zu können.

Zunächst beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft überhaupt möglich sei. Diese Frage ist in der Lehre umstritten. Ein Teil der Lehre lehnt dies gestützt auf BGE 120 III 39 ab. Andererseits wird argumentiert, dass eine Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft allgemein möglich sei, daher müsse auch die Möglichkeit der Sicherungsmassnahme bestehen bleiben.

In Bezug auf den Betreibungsort nahm das Bundesgericht eine Auslegung von Art. 49 und Art. 52 SchKG vor. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, der Betreibungsort am Ort des Arrestes nach Art. 52 SchKG sei hier nicht anwendbar, da kein Arrest zu Lebzeiten erfolgt war. Somit fällt auch das Argument des fehlenden Rechtsschutzinteresses dahin.

Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen und die Sache wurde teilweise an die Erstinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_157/2022 vom 5. August 2022 mit einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 1985 mit Unterbrüchen bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der Arbeitnehmerin wurde am 17. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2015 eine Nebenbeschäftigung bewilligt. Diese Bewilligung wurde nicht verlängert. Trotzdem ging die Arbeitnehmerin dieser Nebenbeschäftigung weiterhin nach. Die Arbeitgeberin teilte der Arbeitnehmerin im Jahr 2017 mit, dass eine interne Untersuchung zu ihrer Nebenbeschäftigung eröffnet worden sei. In der Folge kündigte die Arbeitnehmerin ihre Nebenbeschäftigung, unterrichtete die Arbeitgeberin darüber und äusserte ihre Hoffnung, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Dieser Hoffnung widersprechend kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ordentlich. Mit Klage beantragte die Arbeitnehmerin, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihr wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung zu bezahlen. Die Arbeitnehmerin unterlag mit ihren Begehren sowohl vor der ersten als auch vor der zweiten Instanz. Nun gelangte sie mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden (Art. 335 Abs. 1 OR). Damit gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Ihre Grenzen findet die Kündigungsfreiheit im Missbrauchsverbot. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten, in Art. 336 OR umschriebenen unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, wobei die Aufzählung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht abschliessend ist. Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt indessen voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die vergleichbar ist mit der Schwere der in Art. 336 OR ausdrücklich aufgezählten Gründe.

Die Arbeitnehmerin machte insbesondere geltend, die Arbeitgeberin habe nach Ablauf der Bewilligung der Nebenbeschäftigung gewusst, dass die Arbeitnehmerin der Nebenbeschäftigung weiterhin nachging. Dadurch habe die Arbeitgeberin konkludent in die Nebenbeschäftigung eingewilligt. Das Motiv der Kündigung sei somit missbräuchlich. Diesen Einwand verwarf sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesgericht mit folgender Begründung: Die Arbeitgeberin hatte die Arbeitnehmerin bereits nach Ablauf der Bewilligung der Nebenbeschäftigung aufgefordert, die Nebenbeschäftigung aufzugeben. Die Nebenbeschäftigung sei der Arbeitnehmerin damit ausdrücklich untersagt worden.

Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht die Kündigung nicht als missbräuchlich und wies die Beschwerde ab.

Im Übrigen setzte sich das Bundesgericht mit Urteil 2C_546/2021 vom 31. Oktober 2022 mit den steuerrechtlichen Folgen einer Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auseinander und publizierte hierzu am 29. November 2022 eine Medienmitteilung. Im Ergebnis seien solche gerichtlich zugesprochenen Entschädigungen nicht als Einkommen zu besteuern. Vielmehr überwiegt laut Bundesgericht der Charakter der Genugtuungszahlung, weshalb solche Entschädigungen zu den steuerfreien Einkünften zählen.

Die Pflicht zur Schlichtungsverhandlung – Gültigkeit der Klagebewilligung

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_87/2022 vom 2. November 2022 (zur Publikation vorgesehen) mit der Gültigkeit einer Klagebewilligung auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 stellten fünf Kläger ein Schlichtungsgesuch, in welchem sie zwölf Parteien als Beklagte bezeichneten. Sie begehrten insbesondere die Feststellung, dass die am 18. August 2015 von einem verstorbenen Erblasser errichtete letztwillige Verfügung nichtig, evtl. ungültig sei. Im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung verzichteten die Kläger gegenüber einem Beklagten auf das Schlichtungsverfahren. Eine weitere Beklagte teilte mit, nicht zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Die Schlichtungsbehörde hielt fest, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei, da die beklagten Parteien nicht vollständig anwesend waren, und stellte die Klagebewilligung aus. Im Nachgang an die Schlichtungsverhandlung monierte ein Beklagter in mehrfacher Hinsicht die Ordnungsmässigkeit der Schlichtungsverhandlung, weshalb die Klagebewilligung nicht hätte ausgestellt werden dürfen. In der Folge wurde die Klagebewilligung zwei Male berichtigt. Die Kläger gelangten gestützt auf die berichtigte Klagebewilligung mit Klage an die erste Instanz, welche die Gültigkeit der Klagebewilligung bestätigte. Die zweite Instanz hiess die Berufung, welche durch drei der Beklagten erhoben wurde, gut und verneinte die Gültigkeit der Klagebewilligung. Zwei der Kläger gelangen nun mit Beschwerde an das Bundesgericht und beanstanden die vorinstanzlichen Feststellungen zur Gültigkeit der Klagebewilligung.

Die beiden Kläger erachten die Art. 201, 204 und 209 ZPO als verletzt, weil eine gültige Klagebewilligung vorliege.

Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO besteht die Aufgabe der Schlichtungsbehörde darin, in formloser Verhandlung zu versuchen, die Parteien zu versöhnen. Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) und können sich von einer Rechtsvertretung oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Hintergrund dieser Spezialregel für das Schlichtungsverfahren war laut der Botschaft des Bundesrates zur ZPO die Überlegung, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so eine wirkliche Aussprache stattfinden kann. Auch wenn sich die Parteien begleiten lassen dürfen, sollen sie sich an der Verhandlung doch primär selbst äussern. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor der allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO ziele in diesem Sinne – wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ausgenommen sind Parteien, die ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz haben oder wegen Krankheit, Alter oder anderweitigen Gründen verhindert sind, wobei sie sich vertreten lassen müssen (Art. 204 Abs. 3 Bst. a und b ZPO). Kommt es zu keiner Einigung, hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Bleibt die beklagte Partei säumig, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 206 Abs. 2 ZPO).

Unbestritten war vorliegend, dass die Klagebewilligung nicht allein deswegen ausgestellt werden durfte, weil einer der Beklagten nicht persönlich anwesend war. Auch die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach eine Klagebewilligung unter einem schweren Mangel leidet und nicht gültig ist, wenn kein effektiver Schlichtungsversuch unternommen wurde, wurde nicht direkt bestritten. Angesichts des Streitwerts hätten die Parteien gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO zwar auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten können. Mangels eines solchen Verzichts gibt es laut Bundesgericht entgegen den Ausführungen der Kläger indes keinen Grund, die qualitativen Anforderungen an die Schlichtungsverhandlung in irgendwelcher Weise zu reduzieren.

Sodann war das Verhalten der Beklagten laut Bundesgericht nicht rechtsmissbräuchlich. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Gericht seinen Entscheid gefällt hat, ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr mit der Sache befasst und kann seinen Entscheid – unter Vorbehalt einer Berichtigung – nicht mehr abändern. Die Klagebewilligung konnte somit im Nachgang an die Schlichtungsverhandlung nicht mehr geändert werden, weshalb den Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, zu keinem Zeitpunkt eine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung verlangt zu haben.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Gerichtsstandsklausel in Anwaltsvollmacht

Mit Urteil 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 hat sich das Bundesgericht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einer Anwaltsvollmacht auseinander gesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdegegner wurde in einem Erbeteilungsprozess durch einen Anwalt vertreten. Die Anwaltsvollmacht, welche sowohl den Anwalt als auch weitere in der Anwaltskanzlei tätige Anwält:innen umfasste, enthielt die folgende Klausel: «Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich anerkannt. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Bevollmächtigten.» Der damalige Geschäftssitz der Anwaltskanzlei war die Stadt Zürich, dieser änderte sich jedoch später und lag sodann ausserhalb des Bezirkes.

Der Beschwerdegegner reichte aufgrund pflichtwidriger Prozessführung beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen seinen Anwalt (Beschwerdeführer) ein. Für die örtliche Zuständigkeit berief er sich auf die in der Vollmacht aufgeführte Gerichtsstandsvereinbarung, was der Beschwerdeführer beanstandete.

Nach Art. 17 Abs. 1 ZPO können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. In diesem Fall war aber nicht die Gültigkeit, sondern die konkrete Bedeutung resp. Reichweite der Klausel strittig.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Klausel sei für ihn persönlich nicht von Belang, da es nur die Kanzlei betreffe, wurde vom Bundesgericht mangels ausreichender Begründung abgelehnt. Das Urteil BGE 100 II 376, auf welches sich der Beschwerdeführer stützte, habe keine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten und sei somit vorliegend nicht einschlägig.

Das Argument des Beschwerdeführers, die Klausel sei «dynamisch» auszulegen und es sei nicht konkret das Bezirksgericht Zürich, sondern der aktuelle Geschäftssitz gemeint, fand ebenfalls kein Gehör. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass wenn bei einer Vereinbarung der tatsächliche Parteiwille nicht ermittelt werden kann, diese in einem zweiten Schritt nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei. Es kam sodann zum Ergebnis, dass aufgrund der konkreten Formulierung der Gerichtsstandsklausel nicht damit gerechnet werden musste, dass eine Geschäftssitzänderung erfolge. Das Abstellen auf den Geschäftssitz während der Dauer des Mandates diene der Voraussehbarkeit des Gerichtsstandes, was auch dem Sinn und Zweck einer solchen Klausel entspreche (BGE 132 III 268). Anders wäre es, wenn die Parteien vereinbart hätten, die Klage sei am «jeweiligen» Geschäftssitz zu erheben.

Das Bundesgericht bestätigte somit die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich und wies die Beschwerde ab.

Werkvertrag – Recht auf Werksvollendung

construction of a house

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_473/2021 vom 27. September 2022 mit einem Werkvertrag auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Bauherrschaft beauftragte im Rahmen eines Neubauprojektes für zwei Mehrfamilienhäuser eine Unternehmerin mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Schiebetüren. Noch bevor die Unternehmerin die Schlussmontage beenden konnte, zerstritten sich die Parteien. Schliesslich liess die Bauherrschaft die Schlussmontage durch eine Drittfirma ausführen und verweigerte jegliche Zahlung an die Unternehmerin. Die Unternehmerin klagte gegen die Bauherrschaft auf Bezahlung des vereinbarten Werklohns. Das Handelsgericht hiess die Klage gut. Nun gelangte die Bauherrschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Vorbehältlich anderer Abreden hat der Besteller die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Die Ablieferung setzt voraus, dass das Werk vollendet ist. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, das Werk also fertiggestellt ist. Ein Werk gilt zudem – trotz fehlender Fertigstellung – bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als abgeliefert, sei es zufolge Kündigung oder einvernehmlicher Vertragsaufhebung.

Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtete die Vorinstanz die Bauherrschaft als entschädigungspflichtig, soweit das Werk von der Unternehmerin erstellt wurde. Die Bauherrschaft sei infolge vertragsgemässer Lieferung nicht zur Ersatzvornahme berechtigt gewesen und habe der Unternehmerin zu Unrecht die Werksvollendung verunmöglicht. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz mit Verweis auf seine Rechtsprechung und wies die Beschwerde der Bauherrschaft ab.

Familiennachzug

picture of a family

Mit Urteil 2C_28/2022 vom 23. September 2022 hat sich das Bundesgericht mit dem Familiennachzug auseinandergesetzt.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:

Der aus Sri Lanka stammende A reiste am 31. Dezember 1991 in die Schweiz ein, worauf er in der Schweiz eine Staatsangehörige aus Sri Lanka heiratete und sie gemeinsam vier Kinder bekamen. Die Ehefrau entschloss sich später dazu, mit den Kindern in ihre Heimat zurückzukehren. A blieb in der Schweiz und erwarb das Schweizer Bürgerrecht.

Zwei der vier Söhne von A ersuchten im Jahr 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks erleichterter Einbürgerung. Dieses Gesuch wurde jedoch abgelehnt. In der Folge beantragte A für die beiden Söhne Familiennachzug, was ebenfalls abgewiesen wurde.

Gegen die Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau erhoben A und seine Söhne beim Verwaltungsgericht Aargau Beschwerde. Diese wurde abgewiesen, weshalb A und seine Söhne sich an das Bundesgericht wandten.

Von den Beschwerdeführern wird unter anderem hervorgebracht, es liege eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 und 2 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75 VZAE, sowie Art. 9 BV, vor.

Nach Art. 42. Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Staatsbürger:innen einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern sie zusammenwohnen. Ausserdem besteht ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung, wenn jemand im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines Staates ist, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat.

Art. 47 Abs. 1 AIG hält fest, dass der Anspruch innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden muss. Bei Kindern über zwölf Jahren beträgt die Frist 12 Monate. Von dieser Frist kann nur abgesehen werden, wenn wichtige familiäre Gründe bestehen. Solche Gründe liegen gemäss Art. 75 VZAE dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug gewahrt werden kann. Die Rechtsprechung stellt jedoch nicht nur auf das Kindeswohl, sondern auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls ab. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise dann bejaht werden, wenn die Betreuung der Kinder im Herkunftsland nicht gewährleistet ist und auch keine Alternative gefunden werden kann.

Das Bundesgericht ging bei der Beurteilung nur auf die Beschwerde des zweitältesten Sohns ein, da nur dieser bei der Gesuchseinreichung minderjährig war. Es führte aus, dass die gesetzliche Frist von 12 Monaten zu wahren sei, da kein Freizügigkeitsabkommen mit Sri Lanka bestehe. Folglich war strittig, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Gemäss Bundesgericht reichte das Argument, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka nicht integriert, für eine Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht aus. Auch sei nicht substanziiert dargelegt worden, inwiefern eine ausreichende Betreuungssituation in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Eine Familie, welche freiwillig lange Zeit getrennt lebe, bringe sodann ein geringes Interesse am gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck, weshalb das Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung grundsätzlich überwiege.

Mangels Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Herausgabeanspruch des Eigentümers

art

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_71/2022 vom 14. September 2022 mit dem Herausgabeanspruch gegenüber einem nicht gutgläubigen Käufer auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit schriftlichem Vertrag vom 20. Januar 2006 schenkte C ihrer Nichte ein Carigiet-Bild. Das Bild befand sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Haus, das die Schenkerin bewohnte. Gemäss Vertrag behielt sich die Schenkerin die Nutzniessung am Gemälde vor, solange sie in diesem Haus wohnte.

Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2006 verkaufte C ihr Haus ihrem Enkel und begründete gleichzeitig eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der Verkäuferin. Ziff. IV.4 der weiteren Vertragsbestimmungen dieses Kaufvertrags lautete wie folgt: „Die Einrichtungsgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrags, soweit diese nicht durch Schenkungen und oder Vermächtnisse Drittpersonen zugewendet werden.“

Als C ins Altersheim zog, ersuchte die Nichte den Enkel, ihr das Carigiet-Bild als Eigentümerin herauszugeben. Da der Enkel diese Herausgabe verweigerte, klagte die Nichte gegen den Enkel auf Herausgabe des Bildes und obsiegte sowohl erst- als auch zweitinstanzlich. Der Enkel gelangte nun mit Beschwerde ans Bundesgericht.

Zur Übertragung des Fahrniseigentum bedarf es des Übergangs des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB). Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 ZGB; Besitzeskonstitut). Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerb auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn der Erwerb des Eigentums mittels Besitzeskonstitut erfolgt.

Umstritten war vorliegend, ob der Enkel bezüglich der Verfügungsmacht von C über das streitbetroffene Bild gutgläubig war, als ihm am 27. Januar 2006 das Haus samt Einrichtungsgenstände verkauft wurde. Diesbezüglich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB die Vermutung des guten Glaubens. Diese Vermutung greift aber nur, wenn derjenige, der sich auf den guten Glauben beruft, den Nachweis dafür erbringt, den Umständen entsprechend aufmerksam gewesen zu sein (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Art. 3 Abs. 2 ZGB knüpft an die Umstände des Einzelfalls an und verlangt vom Gericht einen Billigkeitsentscheid (Art. 4 ZGB).

Das Bundesgericht gelangt in Bestätigung der Vorinstanz zum Schluss, dass Ziff. IV.4 des Grundstückkaufvertrags vom 27. Januar 2006 den Enkel hätte veranlassen müssen, sich bei C bzw. der Verkäuferin nach bereits erfolgten Verfügungen zu erkundigen. Wer wie der Enkel damit einverstanden sei, dass die Verkäuferin weiterhin frei über Einrichtungsgegenstände verfügen könne, dürfe allenfalls bereits erfolgte Verfügungen nicht einfach ignorieren. An dieser Erkundigungspflicht des Enkels ändere auch die besondere Nähe des Enkels zur Verkäuferin nichts.

Vorliegend habe der Enkel nicht behauptet, dass er solche Erkundigungen angestellt hätte und erst recht mache er nicht geltend, dass seine Grossmutter ihm nicht die Wahrheit gesagt hätte, wenn er sie nach bereits erfolgten Schenkungen und Vermächtnissen gefragt hätte. Im Ergebnis kann sich der Enkel laut Bundesgericht nicht auf seinen guten Glauben berufen, und zwar weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch später, als er das Haus tatsächlich in Besitz nahm. Entsprechend ist er auch nicht Eigentümer des Carigiet-Bildes geworden.

Im Ergebnis vermochte der Enkel dem Herausgabeanspruch der Nichte nichts entgegenzusetzen, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde abwies.

Zuständigkeit Handelsgericht bei Vormerkung eines Mietverhältnisses

skyscrapers

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_199/2022 vom 20. September 2022 mit der Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch beschäftigt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: A (Klägerin) ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten. Vermieterin (Beklagte) ist die Stiftung B. Der Mietvertrag wurde für eine feste Vertragsdauer von 10 Jahren abgeschlossen. Die Vermieterin hat sodann während der laufenden Mietdauer das Grundstück an eine AG (C) verkauft. Aus diesem Grund kündigte B das Mietverhältnis “ausserordentlich”. A hat diese Kündigung gestützt auf Art. 271 f. OR angefochten. Dieser Prozess ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens.

Parallel klagte A beim Handelsgericht des Kantons Zürich, der Mietvertrag sei als Vormerkung in das Grundbuch gemäss Art. 261b OR bzw. Art. 959 ZGB eintragen zu lassen. Das Handelsgericht ist auf die Klage nicht eingetreten.

Das Nichteintreten des Handelsgerichts ist auf Art. 243 Abs. 2 ZPO zurückzuführen. Gemäss dieser Norm findet im Bereich des Kündigungsschutzes das einfache Verfahren Anwendung. Das Handelsgericht ist sachlich bei Vorliegen des einfachen Verfahrens nicht zuständig, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Streitig war in diesem Fall, ob eine Klage gestützt auf Art. 261b OR i.V.m. Art. 959 ZGB betreffend die grundbuchliche Vormerkung eines Mietverhältnisses den Kündigungsschutz betrifft.

Das Bundesgericht geht von einer weiten Auffassung des Begriffes „Kündigungsschutz“ aus. Entscheidend sei, ob das Gericht über die Beendigung eines Mietverhältnisses befinden müsse. Die realobligatorische wirkende Vormerkung diene dazu, die auf Art. 261 Abs. 2 lit. a OR gestützte Eigenbedarfskündigung der neuen Eigentümer:in zu verunmöglichen.

Das Bundesgerichts kommt zum Schluss, dass eine grundbuchliche Vormerkung somit durchaus als Massnahme des Kündigungsschutzes anzusehen sei, auch wenn die konkrete Beendigung des Mietverhältnisses anders als in anderen Fällen vorliegend nicht zentral war.

Zusammenfassend hat das Bundesgericht festgehalten, dass Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch unter den Begriff des “Kündigungsschutzes” fallen, weshalb das einfache Verfahren zur Anwendung gelange. Das Handelsgericht sei zurecht auf die Klage nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen.

Assistenzbeitrag: Anpassung der Standardwerte

children

Das Bundesgericht hat sich mit Medienmitteilung vom 28. September 2022 zum Urteil 9C_538/2021 vom 6. September 2022 mit den Standardwerten im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» zur Festlegung des Assistenzbeitrags auseinandergesetzt.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Eine Mutter von zwei Kindern ist seit einem Unfall Paraplegikerin, weshalb sie eine Invalidenrente und Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit bei der Invalidenversicherung bezieht. Die Mutter ersuchte um eine Erhöhung des Assistenzbeitrages, welche allerdings vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

Menschen, die eine Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung beziehen, können auch einen Assistenzbeitrag beantragen. Ein solcher wird für Hilfeleistungen Dritter ausgestellt, wenn Hilfe bei der Alltagsbewältigung in Bereichen wie der Haushaltsführung, Erziehung, Kinderbetreuung usw. benötigt wird. Der individuelle Hilfebedarf einer Person wird dabei mittels des standardisierten Abklärungsinstrumentes FAKT2 ermittelt. Dabei wird der gesamte Hilfebedarf für eine Person je nach Hilfsbedürftigkeit in einem konkreten Lebensbereich, durch standardisierte Minutenwerte festgelegt. Diese Vorgehensweise wurde vom Bundesgericht im Leitentscheid BGE 140 V 543 als geeignet erachtet.

Im Bereich der Erziehung und der Kinderbetreuung sieht das FAKT2 einen maximalen Hilfebedarf von 14 Stunden pro Woche vor. Bei diesem Betrag wird zwar berücksichtigt, welches Alter die Kinder haben, nicht berücksichtig werden allerdings die Anzahl der Kinder und die An- oder Abwesenheit eines Elternteils, was von der Beschwerdeführerin kritisiert wird. Sie ist alleinerziehend und muss die Betreuung von zwei Kindern übernehmen. Weiter hervorgebracht wird, dass nach der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) die durchschnittliche Zeit für die Kinderbetreuung bei Frauen 23 und bei Männern 14.8 Stunden pro Woche betrage. Die im FAKT2 festgelegten Stundenwerte seien somit nicht sachgerecht und deshalb bundesrechtswidrig.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Leitentscheid BGE 140 V 543 präzisiert werden soll. Die standardisierten Werte des FAKT2 im Bereich der Erziehung und Kinderbetreuung seien für die Bemessung ungeeignet und ihnen komme somit keine Beweiskraft mehr zu.

Das Bundesgericht heisst somit die Beschwerde teilweise gut. Das Urteil des Sozialversicherungsgericht und die Verfügungen der Invalidenstelle werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Verfügung an die Invalidenstelle zurückzugewiesen.