Mit Urteil 2C_28/2022 vom 23. September 2022 hat sich das Bundesgericht mit dem Familiennachzug auseinandergesetzt.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Der aus Sri Lanka stammende A reiste am 31. Dezember 1991 in die Schweiz ein, worauf er in der Schweiz eine Staatsangehörige aus Sri Lanka heiratete und sie gemeinsam vier Kinder bekamen. Die Ehefrau entschloss sich später dazu, mit den Kindern in ihre Heimat zurückzukehren. A blieb in der Schweiz und erwarb das Schweizer Bürgerrecht.
Zwei der vier Söhne von A ersuchten im Jahr 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks erleichterter Einbürgerung. Dieses Gesuch wurde jedoch abgelehnt. In der Folge beantragte A für die beiden Söhne Familiennachzug, was ebenfalls abgewiesen wurde.
Gegen die Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau erhoben A und seine Söhne beim Verwaltungsgericht Aargau Beschwerde. Diese wurde abgewiesen, weshalb A und seine Söhne sich an das Bundesgericht wandten.
Von den Beschwerdeführern wird unter anderem hervorgebracht, es liege eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 und 2 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75 VZAE, sowie Art. 9 BV, vor.
Nach Art. 42. Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Staatsbürger:innen einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern sie zusammenwohnen. Ausserdem besteht ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung, wenn jemand im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines Staates ist, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat.
Art. 47 Abs. 1 AIG hält fest, dass der Anspruch innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden muss. Bei Kindern über zwölf Jahren beträgt die Frist 12 Monate. Von dieser Frist kann nur abgesehen werden, wenn wichtige familiäre Gründe bestehen. Solche Gründe liegen gemäss Art. 75 VZAE dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug gewahrt werden kann. Die Rechtsprechung stellt jedoch nicht nur auf das Kindeswohl, sondern auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls ab. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise dann bejaht werden, wenn die Betreuung der Kinder im Herkunftsland nicht gewährleistet ist und auch keine Alternative gefunden werden kann.
Das Bundesgericht ging bei der Beurteilung nur auf die Beschwerde des zweitältesten Sohns ein, da nur dieser bei der Gesuchseinreichung minderjährig war. Es führte aus, dass die gesetzliche Frist von 12 Monaten zu wahren sei, da kein Freizügigkeitsabkommen mit Sri Lanka bestehe. Folglich war strittig, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Gemäss Bundesgericht reichte das Argument, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka nicht integriert, für eine Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht aus. Auch sei nicht substanziiert dargelegt worden, inwiefern eine ausreichende Betreuungssituation in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Eine Familie, welche freiwillig lange Zeit getrennt lebe, bringe sodann ein geringes Interesse am gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck, weshalb das Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung grundsätzlich überwiege.
Mangels Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.