Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_473/2021 vom 27. September 2022 mit einem Werkvertrag auseinandergesetzt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bauherrschaft beauftragte im Rahmen eines Neubauprojektes für zwei Mehrfamilienhäuser eine Unternehmerin mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Schiebetüren. Noch bevor die Unternehmerin die Schlussmontage beenden konnte, zerstritten sich die Parteien. Schliesslich liess die Bauherrschaft die Schlussmontage durch eine Drittfirma ausführen und verweigerte jegliche Zahlung an die Unternehmerin. Die Unternehmerin klagte gegen die Bauherrschaft auf Bezahlung des vereinbarten Werklohns. Das Handelsgericht hiess die Klage gut. Nun gelangte die Bauherrschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Vorbehältlich anderer Abreden hat der Besteller die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Die Ablieferung setzt voraus, dass das Werk vollendet ist. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, das Werk also fertiggestellt ist. Ein Werk gilt zudem – trotz fehlender Fertigstellung – bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als abgeliefert, sei es zufolge Kündigung oder einvernehmlicher Vertragsaufhebung.
Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtete die Vorinstanz die Bauherrschaft als entschädigungspflichtig, soweit das Werk von der Unternehmerin erstellt wurde. Die Bauherrschaft sei infolge vertragsgemässer Lieferung nicht zur Ersatzvornahme berechtigt gewesen und habe der Unternehmerin zu Unrecht die Werksvollendung verunmöglicht. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz mit Verweis auf seine Rechtsprechung und wies die Beschwerde der Bauherrschaft ab.