Beim Auftragsrecht steht eine Dienstleistungerbringung im Fokus, z.B. die Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten oder eine Bauleitung. Demgegenüber verpflichtet sich beim Werkvertrag ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes. Diese Dienstleistungen sind sorgfältig zu erbringen und je nach Vertragstyp ist ein konkretes Ergebnis geschuldet.
Aber was gilt konkret, wenn eine Coiffeurkundin mit ihrer Frisur nicht glücklich ist, der Anwalt einen Prozess verloren hat oder der Keller im neuen Eigenheim einen zu hohen Feuchtigkeitswert aufweist?
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung respektive Abwehrung von Ansprüchen, die auf Auftrags- oder Werkvertragsrecht beruhen.
Wir unterstützen Sie auch beim Entwerfen Ihrer Vertragsdokumente und führen Schulungen Ihrer Mitarbeitenden durch.