Das Bundesgericht hat sich mit Medienmitteilung vom 28. September 2022 zum Urteil 9C_538/2021 vom 6. September 2022 mit den Standardwerten im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» zur Festlegung des Assistenzbeitrags auseinandergesetzt.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Eine Mutter von zwei Kindern ist seit einem Unfall Paraplegikerin, weshalb sie eine Invalidenrente und Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit bei der Invalidenversicherung bezieht. Die Mutter ersuchte um eine Erhöhung des Assistenzbeitrages, welche allerdings vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.
Menschen, die eine Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung beziehen, können auch einen Assistenzbeitrag beantragen. Ein solcher wird für Hilfeleistungen Dritter ausgestellt, wenn Hilfe bei der Alltagsbewältigung in Bereichen wie der Haushaltsführung, Erziehung, Kinderbetreuung usw. benötigt wird. Der individuelle Hilfebedarf einer Person wird dabei mittels des standardisierten Abklärungsinstrumentes FAKT2 ermittelt. Dabei wird der gesamte Hilfebedarf für eine Person je nach Hilfsbedürftigkeit in einem konkreten Lebensbereich, durch standardisierte Minutenwerte festgelegt. Diese Vorgehensweise wurde vom Bundesgericht im Leitentscheid BGE 140 V 543 als geeignet erachtet.
Im Bereich der Erziehung und der Kinderbetreuung sieht das FAKT2 einen maximalen Hilfebedarf von 14 Stunden pro Woche vor. Bei diesem Betrag wird zwar berücksichtigt, welches Alter die Kinder haben, nicht berücksichtig werden allerdings die Anzahl der Kinder und die An- oder Abwesenheit eines Elternteils, was von der Beschwerdeführerin kritisiert wird. Sie ist alleinerziehend und muss die Betreuung von zwei Kindern übernehmen. Weiter hervorgebracht wird, dass nach der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) die durchschnittliche Zeit für die Kinderbetreuung bei Frauen 23 und bei Männern 14.8 Stunden pro Woche betrage. Die im FAKT2 festgelegten Stundenwerte seien somit nicht sachgerecht und deshalb bundesrechtswidrig.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Leitentscheid BGE 140 V 543 präzisiert werden soll. Die standardisierten Werte des FAKT2 im Bereich der Erziehung und Kinderbetreuung seien für die Bemessung ungeeignet und ihnen komme somit keine Beweiskraft mehr zu.
Das Bundesgericht heisst somit die Beschwerde teilweise gut. Das Urteil des Sozialversicherungsgericht und die Verfügungen der Invalidenstelle werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Verfügung an die Invalidenstelle zurückzugewiesen.