Mit Urteil 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022 (zur Publikation vorgesehen) hat sich das Bundesgericht mit dem Arrest einer Erbschaft beschäftigt.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Im Jahr 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Arrestgesuch gegen die Erbschaft des verstorbenen B. (Beschwerdegegnerin) ein. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung eines sogenannten «Lugano»-Urteils, mit welchem in einer Streitsache gegen B – vor seinem Tod – entschieden worden ist, ein.
Das Arrestgesuch wurde in beiden Instanzen abgewiesen und auf das Gesuch um Vollstreckbarkeitserklärung wurde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht und ersuchte Gutheissung des Arrestgesuches und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils.
Die Vorinstanz verweigerte das Arrestgesuch aufgrund des fehlenden Betreibungsortes in der Schweiz. Aufgrund dessen wurde auch die Vollstreckbarkeitserklärung abgelehnt, da ein Rechtsschutzinteresse fehle, zumal der Arrest nicht möglich sei.
Der Arrest stellt eine Massnahme zur Sicherung von Geldforderungen dar. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in internationalen Fällen nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ. Sie knüpft entweder an den Wohnsitz des Schuldners oder an den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, an. Der häufigste Betreibungsort für Schuldner im Ausland ist der Arrestort nach Art. 52 SchKG. Diese Norm hält fest, dass die Betreibung auch dort erfolgen kann, wo sich der Arrestgegenstand befindet. In Bezug auf Erbschaften hält aber Art. 49 SchKG fest, dass eine Erbschaft an dem Ort zu betreiben ist, in dem der Erblasser zur Zeit des Todes betrieben werden konnte. Es stellte sich somit die Frage, ob ein Arrest zu Lebzeiten hätte vollzogen werden müssen, um einen Arrest gegenüber einer ungeteilten Erbschaft vollziehen zu können.
Zunächst beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein Arrest gegen eine ungeteilte Erbschaft überhaupt möglich sei. Diese Frage ist in der Lehre umstritten. Ein Teil der Lehre lehnt dies gestützt auf BGE 120 III 39 ab. Andererseits wird argumentiert, dass eine Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft allgemein möglich sei, daher müsse auch die Möglichkeit der Sicherungsmassnahme bestehen bleiben.
In Bezug auf den Betreibungsort nahm das Bundesgericht eine Auslegung von Art. 49 und Art. 52 SchKG vor. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, der Betreibungsort am Ort des Arrestes nach Art. 52 SchKG sei hier nicht anwendbar, da kein Arrest zu Lebzeiten erfolgt war. Somit fällt auch das Argument des fehlenden Rechtsschutzinteresses dahin.
Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen und die Sache wurde teilweise an die Erstinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.