Gerichtsstandsklausel in Anwaltsvollmacht

Mit Urteil 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 hat sich das Bundesgericht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einer Anwaltsvollmacht auseinander gesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdegegner wurde in einem Erbeteilungsprozess durch einen Anwalt vertreten. Die Anwaltsvollmacht, welche sowohl den Anwalt als auch weitere in der Anwaltskanzlei tätige Anwält:innen umfasste, enthielt die folgende Klausel: «Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich anerkannt. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Bevollmächtigten.» Der damalige Geschäftssitz der Anwaltskanzlei war die Stadt Zürich, dieser änderte sich jedoch später und lag sodann ausserhalb des Bezirkes.

Der Beschwerdegegner reichte aufgrund pflichtwidriger Prozessführung beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen seinen Anwalt (Beschwerdeführer) ein. Für die örtliche Zuständigkeit berief er sich auf die in der Vollmacht aufgeführte Gerichtsstandsvereinbarung, was der Beschwerdeführer beanstandete.

Nach Art. 17 Abs. 1 ZPO können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. In diesem Fall war aber nicht die Gültigkeit, sondern die konkrete Bedeutung resp. Reichweite der Klausel strittig.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Klausel sei für ihn persönlich nicht von Belang, da es nur die Kanzlei betreffe, wurde vom Bundesgericht mangels ausreichender Begründung abgelehnt. Das Urteil BGE 100 II 376, auf welches sich der Beschwerdeführer stützte, habe keine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten und sei somit vorliegend nicht einschlägig.

Das Argument des Beschwerdeführers, die Klausel sei «dynamisch» auszulegen und es sei nicht konkret das Bezirksgericht Zürich, sondern der aktuelle Geschäftssitz gemeint, fand ebenfalls kein Gehör. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass wenn bei einer Vereinbarung der tatsächliche Parteiwille nicht ermittelt werden kann, diese in einem zweiten Schritt nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei. Es kam sodann zum Ergebnis, dass aufgrund der konkreten Formulierung der Gerichtsstandsklausel nicht damit gerechnet werden musste, dass eine Geschäftssitzänderung erfolge. Das Abstellen auf den Geschäftssitz während der Dauer des Mandates diene der Voraussehbarkeit des Gerichtsstandes, was auch dem Sinn und Zweck einer solchen Klausel entspreche (BGE 132 III 268). Anders wäre es, wenn die Parteien vereinbart hätten, die Klage sei am «jeweiligen» Geschäftssitz zu erheben.

Das Bundesgericht bestätigte somit die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich und wies die Beschwerde ab.