Arbeitsrecht

Im Jahr 2020 waren in der Schweiz durchschnittlich rund 5,09 Millionen Personen erwerbstätig. Davon arbeiteten rund 87 Prozent in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis. Kommt hinzu, dass wir einen grossen Teil unserer Zeit bei der Arbeit verbringen. Es liegt auf der Hand, dass es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch einmal zu Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten kommen kann, die zu klären sind.

Wir unterstützen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bei der Durchsetzung resp. Abwehrung arbeitsrechtlicher Ansprüche und stehen Ihnen auch beratend zur Seite.

Kündigung

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der vorgegebenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Besonderheiten gelten insbesondere bei Arbeitsverhältnissen, die dem öffentlichen Personalrecht unterstehen.

Fristlose Kündigung

Die Arbeitgeber:in ist zudem ermächtigt eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn ein «wichtiger Grund» vorliegt. Was ein «wichtiger Grund» ist, wird jedoch vom Gesetzgeber nicht definiert. Beispiele sind Straftaten am Arbeitsplatz, wiederholte oder generelle Arbeitsverweigerungen, konkurrenzierende Tätigkeiten, Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder die Annahme von Schmiergeldern.

Missbräuchliche Kündigung

Kündigt eine Partei ein Arbeitsverhältnis «missbräuchlich», so hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. Eine missbräuchliche Kündigung kann beispielsweise bei einer Kündigung einer angestellten Person in fortgeschrittenem Alter nach vielen Dienstjahren vorliegen. Aber auch eine Kündigung in Folge einer Beschwerde einer Arbeitnehmer:in wegen Mobbing oder sexueller Belästigung ist missbräuchlich.

Eine zur Unzeit erfolgte Kündigung (d.h. eine Kündigung während einer Krankheit oder Schwangerschaft) ist nichtig.

Haben Sie eine fristlose oder eine missbräuchliche Kündigung erhalten oder zwingen Sie die Umstände, eine Kündigung auszusprechen? Gerne beraten und begleiten wir Sie.

Lohn

Als Gegenleistung für die zu leistende Arbeit ist der Arbeitnehmer:in der Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Arbeitgeber:in hat den Lohn während einer gewissen Zeit auch bei Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes durch die Arbeitnehmer:in zu entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen, darf die Arbeitgeber:in einen Teil des Lohnes zurückbehalten.

Bonus

Viele Arbeitnehmende erhalten einen «Bonus» wobei die Grenzen zum «Lohn» häufig fliessend sind und es im Einzelfall herausfordernd sein kann festzustellen, ob eine solche Leistung zwingend geschuldet ist. Wir unterstützen Sie bereits im Zeitpunkt der Vertragsgestaltung und begleiten Sie bei Bedarf bei der Durchsetzung / Abwehrung von Ansprüchen.

Konkurrenzverbot

Mittels Konkurrenzverbot wird festgelegt, dass Arbeitnehmende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei einem konkurrenzierenden Unternehmen tätig sein dürfen. Eine entsprechende Vereinbarung ist schriftlich zu schliessen und ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer:in Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeber:in erheblich schädigen könnte. Das Verbot ist ferner angemessen zu beschränken (Ort, Zeit und Gegenstand).

Wir unterstützen Sie bei der Formulierung von Konkurrenzklauseln und setzen entsprechende Klauseln für Sie durch – oder wehren solche für Sie ab.

Pandemie

Die Pandemie stellt Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen vor grosse Herausforderungen. Unter welchen Voraussetzungen besteht eine Lohnfortzahlungspflicht? Wie ist die Rechtslage, wenn die Schliessung der Schulen zu Betreuungsengpässen führt? Kann die Arbeitgeber:in eine Impfung voraussetzen? Wir beraten Unternehmen und angestellte Personen und klären sie über ihre Rechte und Pflichten auf.