Eisenbahnhaftpflicht – Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

Trainstation

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_179/2021 vom 20. Mai 2022 mit der Eisenbahnhaftpflicht auseinandergesetzt. Hierzu äusserte sich das Bundesgericht auch mit Medienmitteilung vom 16. Juni 2022.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 wurde der Geschädigte bei einer Kollision mit einem Tram der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich schwer verletzt. Der Geschädigte verlangte von der Stadt Zürich im Rahmen einer Teilklage Genugtuung und begründet seine Forderung mit der Gefährdungshaftung gemäss Art. 40b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG). Die Stadt Zürich beantragte die Abweisung der Teilklage unter Berufung auf die Entlastungsgründe gemäss Art. 40c EBG. Nachdem das Verfahren auf die Frage der Haftung beschränkt wurde, kam die erste Instanz zum Schluss, dass die Stadt Zürich grundsätzlich hafte, da sich das mit dem Betrieb eines Trams verbundene charakteristische Risiko verwirklicht habe und eine Entlastung der Stadt Zürich ausgeschlossen sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt Zürich wies die zweite Instanz ab. Das Bundesgericht hatte sich mit der Beschwerde der Stadt Zürich gegen dieses Urteil zu befassen.

Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Gemäss Art. 40c EBG wird er allerdings von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist, wie namentlich grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.

Das Bundesgericht verweist betreffend Interpretation von Art. 40c EBG auf seine Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Ein Drittverhalten stelle nur dann eine Hauptursache im Sinne der Bestimmung dar, wenn es einen derart hohen Wirkungsgrad aufweise und dermassen ausserhalb des normalen Geschehens liege, dass die vom Haftpflichtigen gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise für die eingetretene Schädigung als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheine. Die Verwirklichung der Betriebsgefahr müsse im Verhältnis zum hinzukommenden Sachverhalt von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass sie nur noch als eine zufällige, unbedeutende Teilursache des Schadens erscheine.

Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich laut Bundesgericht allgemein aus dem Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Handelnden mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Solange der Strassenbahnführer keine Signalisation oder Verkehrsregelung verletze und kein technisches Versagen vorliege, sei dem Fussgänger bei einer Kollision grundsätzlich ein Selbstverschulden anzulasten. Ein grobes Selbstverschulden liege vor, wenn eine geschädigte Person elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht lasse, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage beachtet hätte. Auf städtischem Gebiet sei jene Aufmerksamkeit aufzuwenden, die im Stadtverkehr notwendig sei. Handle die geschädigte Person unter Würdigung der Gesamtumstände nicht nur unaufmerksam, sondern äusserst unvorsichtig, dann sei von grobem Selbstverschulden auszugehen.

Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht zunächst fest, dass der Geschädigte seinen Blick auf sein Mobiltelefon richtete, bevor er unvermittelt den Gleisbereich betrat, ohne nach links zu schauen und zu prüfen, ob ein Tram herannaht. Dann kam es zur verhängnisvollen Kollision. Der Unfall ereignete sich bei schöner Witterung und trockener Strasse auf einer geraden Strecke bei übersichtlichen Verhältnissen. Mehrere Augenzeugen bestätigten übereinstimmend, dass der Geschädigte bei der Kollision und unmittelbar davor abgelenkt gewesen sei, da er sich mit seinem Mobiltelefon beschäftigt habe. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass gerade der Umstand, dass zudem praktisch gleichzeitig ein Tram aus der Gegenrichtung in die Haltstelle eingefahren ist, erhöhte Aufmerksamkeit vom Geschädigten gefordert hätte. Daran ändert laut Bundesgericht nichts, dass der über sein Mobiltelefon gebeugte Fussgänger zum gewohnten, alltäglichen städtischen Strassenbild gehören mag. Der Geschädigte war unbestrittenermassen ortskundig, die Gefahrensituation war ihm ohne weiteres bewusst und er wohnte nur 600 Meter von der Tramhaltestelle entfernt. Der Geschädigte habe die Gefahr völlig unnötig geschaffen. Es habe nicht an der Stadt Zürich gelegen, die Tramhaltestelle besser zu sichern. Vielmehr hätte der Geschädigte ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen und zumindest kurz nach links blicken müssen, bevor er das Tramtrassee betreten habe.

Im Ergebnis hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Stadt Zürich gut und wies die Teilklage des Geschädigten ab.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Urteilsbesprechung von Marcel Giger im Jusletter vom 2. Mai 2022 zum Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019.

Mietrecht – Sanierungskündigung

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Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_247/2021 vom 4. Mai 2022 mit einer Sanierungskündigung auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 schloss die Mieterin einen unbefristeten Mietvertrag mit der damaligen Eigentümerin ab. Im Jahr 2018 erwarb die heutige Eigentümerin das betroffene Gebäude, wodurch sie auch zur heutigen Vermieterin wurde. Im Jahr 2019 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag mit der Mieterin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Termin. Die Mieterin focht die Kündigung an und verlangte deren Aufhebung. Die Vermieterin gab im Schlichtungsverfahren die Sanierung des Mietobjekts als Kündigungsgrund an.

Sowohl die Schlichtungsbehörde als auch die erste Instanz entsprachen den Begehren der Mieterin. Hingegen erachtete die zweite Instanz die Kündigung als gültig, erstreckte aber das Mietverhältnis um zwei Jahre. Gegen dieses Urteil erhob die Mieterin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, einen unbefristeten Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den nächsten vereinbarten Termin zu kündigen (Art. 266a Abs. 1 OR). Es steht der Vermieterin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen frei, den Mietvertrag zu kündigen, namentlich um Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten durchzuführen. Hierbei muss die Vermieterin nicht abwarten, bis die Renovationsarbeiten notwendig und dringend werden. Allerdings ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst und mithin missbräuchlich ist (Art. 271 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 271a OR).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sog. Sanierungskündigungen dann missbräuchlich, wenn die Vermieterin nicht wirklich die Absicht hat, das Sanierungsprojekt durchzuführen, sondern beabsichtigt, die Wohnung wieder auf den Mietmarkt zu bringen. Ebenfalls missbräuchlich sind Sanierungskündigungen, wenn das Renovationsvorhaben der Vermieterin mit den Regeln des öffentlichen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, so dass es mit Sicherheit nicht bewilligt wird. Sodann sind Sanierungskündigungen missbräuchlich, wenn die Vermieterin nicht über ein ausreichend ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt verfügt, das es erlaubt, konkret festzustellen, ob die Anwesenheit der Mieterpartei während der Arbeiten deren Durchführung behindern würde, d.h. ob er die Räumlichkeiten verlassen muss.

Das Bundesgericht kam im konkreten Fall in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zum Schluss, dass keiner der drei vorgenannten Fälle vorliegt. So habe die Vermieterin zum Zeitpunkt der Kündigung sehr wohl den Willen gehabt, das Mietobjekt zu renovieren, da sie bis zum Kündigungstermin bereits zwei andere Wohnungen renoviert habe und die Renovierung einer dritten Wohnung im Gange gewesen sei. Die Entscheidung, das Mietobjekt zu renovieren, sei angesichts der zur Verfügung stehenden objektiven Kriterien nicht irrational, da die Wohnung seit 1996 vermietet sei und die Mieterin sich mehrmals über Mängel beschwert habe. Die Wohnung befinde sich in ihrem ursprünglichen Zustand und es seien im Verlauf der Jahre nur wenige, kleinere Reparaturen vorgenommen worden. Entgegen den Behauptungen der Mieterin müsse die Vermieterin mit den Renovationsarbeiten insbesondere nicht abwarten, bis diese notwendig und dringend sind. Auch die Tatsache, dass sich die Mieterin mit dem aktuellen Zustand der Wohnung zufriedengebe, sei nicht entscheidend, da die Entscheidung, ein veraltetes Objekt zu renovieren, grundsätzlich allein bei der Vermieterin liege. Gestützt auf die projektierten Sanierungsarbeiten bestätigte das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Arbeiten, insbesondere die komplette Renovierung von Bad und Küche und die wahrscheinliche Asbestsanierung, die Anwesenheit der Mieterin im Mietobjekt ausschliessen.

Im Ergebnis bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid und wies die Beschwerde der Mieterin ab.

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Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Unternehmensnachfolge im Erbrecht

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Gemäss Bundesrat stehen bis zu 16 000 Unternehmen vor der Frage einer Nachfolgeregelung. Schätzungsweise 3 400 seien wegen der erbrechtlichen Regelung potenziell von Finanzierungsproblemen betroffen.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Juni 2022 die Botschaft zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches verabschiedet (Medienmitteilung). Die Reform soll zu einer höheren Stabilität insbesondere von Schweizer KMU beitragen und Arbeitsplätze sichern.

Bereits per 1. Januar 2023 wird die Pflichtteilsregelung angepasst. Künftig können Erblasser:innen über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Die Reduktion des Pflichtteils schafft auch grössere Flexibilotät bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge und erleichtert somit die Übertragung eines Unternehmens auf eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die heute verabschiedete Botschaft schlägt weitere Massnahmen vor.

Neues von der «Uber-Front»

Das Bundesgericht hat sich mit Medienmitteilung vom 3. Juni 2022 zu seinen Urteilen 2C_575/2020 und 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022 geäussert.

In Bezug auf die Beschwerde von «Uber B.V.» und «Uber CH» hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob die «Uber B.V.» als Betreiberin eines Transportunternehmens im Sinne des Genfer Gesetzes über Taxis und Transportfahrzeuge mit Fahrer zu qualifizieren sei, wie dies die Vorinstanz, der Genfer Dienst für Gewerbepolizei und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, entschieden hatte. Da es in der Streitsache um die Anwendung kantonalen Rechts geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht willkürlich entschieden hat bzw. ob verfassungsmässige Rechte in der gerügten Weise verletzt wurden. Gemäss Bundesgericht ist es in Anbetracht der Merkmale der vertraglichen Beziehung nicht willkürlich von einem Arbeitsvertrag zwischen den in Genf tätigen Uber-Fahrern und «Uber B.V.» auszugehen. Dementsprechend sei es nicht unhaltbar, «Uber B.V.» als Transportunternehmen gemäss kantonalem Genfer Recht zu qualifizieren. Nicht zu beantworten hatte das Bundesgericht die Frage, ob das von «Uber B.V.» betriebene System mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist.

In Bezug auf die Beschwerde von «Uber CH» hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob beim Essenslieferdienst «Uber Eats» ein Personalverleih vorliegt (so die Vorinstanz). «Personalverleih» bezeichnet laut Bundesgericht eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Arbeitgeber (bzw. Verleiher), dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb. Dabei gehe es um zwei Vertragsverhältnisse, nämlich um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer sowie um den Personalleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Das Bundesgericht geht zwar gestützt auf die Merkmale der vertraglichen Beziehung davon aus, dass zwischen Uber und den Kurieren ein Arbeitsverhältnis besteht. Demgegenüber bestehe zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben kein Personalleihvertrag, weil es insbesondere an einem Übergang der Weisungsbefugnis gegenüber den Kurieren auf die Gastronomiebetriebe sowie an der Integration der Kuriere in die Organisation der Restaurants fehle.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf die Qualifikation als Arbeitsvertrag ab und hiess die Beschwerde in Bezug auf den Essenslieferdienst «Uber Eats» gut.

Grundlagenirrtum bei einem Immobilienverkauf in der Landwirtschaftszone

Bild eines Bauernhofes mit Nebengebäuden

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_29/2022 vom 19. April 2022 mit einem Immobilienkaufvertrag auseinandergesetzt. Im konkreten Fall wurden im Oktober 2019 verschiedene Grundstücke (Wohnhaus, Scheune, Wiesen, Auslauffläche für Tiere) in einem Weiler verkauft.

Die Verkäuferin und die Käufer hatten vereinbart, dass die Übergabe der Grundstücke bis Ende März 2020 stattfinden soll. Tatsächlich fand die Übergabe der Grundstücke bis heute nicht statt. Die Klage der Käufer auf Übertragung der Grundstücke wurde erstinstanzlich gutgeheissen. Die zweite Instanz wies die Berufung der Verkäuferin ab, worauf die Verkäuferin dieses Urteil beim Bundesgericht anfocht.

Die Verkäuferin machte geltend, sie habe wegen ihrer körperlichen Einschränkung den Wunsch gehegt, die Liegenschaft umzunutzen und in der Scheune eine Wohnung mit Lift einzubauen. Anlässlich entsprechender Abklärungen im Jahr 2016 habe ihr ein Mitarbeiter der Baudirektion des Kantons Zürich sehr bestimmt mitgeteilt, ein Ausbau der Scheune sei in Zukunft ausgeschlossen, weil sich diese in der Landwirtschaftszone befinde, frühere Bestrebungen zu baulichen Umnutzungen in der Landwirtschaftszone gescheitert seien und die Regeln immer strenger würden. Nach Abschluss des Kaufvertrags im Januar 2020 habe die Verkäuferin erfahren, dass die Bau- und Zonenordnung geändert und eine Umnutzung der Scheune doch möglich werden solle. Im Februar 2020 teilte sie den Käufern mit, sie sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einem Grundlagenirrtum erlegen, indem sie der irrigen Vorstellung gewesen sei, eine Umnutzung der Scheune sei nicht möglich. Sie hätte den Kaufvertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen, weshalb der Kaufvertrag für sie nicht verbindlich sei. Angesichts der klaren Äusserungen des zuständigen Mitarbeiters der Baudirektion habe kein Anlass für neue Abklärungen vor Abschluss des Kaufvertrags bestanden.

Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein solcher liegt namentlich vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Ein Grundlagenirrtum kann auch dann vorliegen, wenn der Irrtum auf die Fahrlässigkeit des Irrenden zurückzuführen ist (Art. 26 OR). Allerdings ist die Berufung auf den Grundlagenirrtum unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht (Art. 25 Abs. 1 OR).

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Grundlagenirrtum: Kümmert sich eine Vertragspartei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet. In solchen Fällen ist die Berufung auf den Grundlagenirrtum ausgeschlossen.

Im zu beurteilenden Fall kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Käufer nach Treu und Glauben mangels Thematisierung der Frage der Umnutzungsmöglichkeit oder anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durften, die Verkäuferin habe die für sie wesentlichen Abklärungen, wozu im konkreten Fall künftige Umnutzungsmöglichkeiten zählten, vorgenommen. Das Verhalten der Verkäuferin indizierte den Käufern in keiner erkennbarer Weise, dass ihr Verkaufsentschluss auf einer irrigen Vorstellung über die Umnutzungsmöglichkeiten beruhte. Die Käufer durften daher annehmen, die Verkäuferin habe die nötigen Abklärungen getroffen. In diesem berechtigten Vertrauen sind sie zu schützen und die Beschwerde der Verkäuferin wurde abgewiesen.

Unterhaltsberechnung – Anrechnung des hypothetischen Einkommens

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Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_476/2021 vom 20. April 2022 mit einer vorsorglichen Massnahme in einem Ehescheidungsverfahren auseinandergesetzt.

Im konkreten Fall rechnete das erstinstanzliche Gericht dem Ehemann auf Gesuch der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen an und legte den Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder in einer vorsorglichen Massnahme fest. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Mangels finanzieller Mittel machte der Ehemann mit Beschwerde ans Bundesgericht die Verletzung des Willkürverbots geltend und verlangte die Aufhebung des entsprechenden Urteils und die Feststellung, dass er keinen Kindesunterhalt leisten kann.

Unbestritten war, dass der Ehemann kein Deutsch sprach und ihm, als er zuvor in der Schweiz gearbeitet hatte, infolge der Covid-19-Pandemie gekündigt wurde. In der Folge ist er zurück nach Italien, seinem Heimatland, wo er nach zwei Monaten eine Stelle fand und wieder ein Einkommen generieren konnte, welches aber erheblich unter dem Schweizer Lohnniveau lag.

Die beiden Vorinstanzen hatten insbesondere erwogen, dass der Ehemann in der Schweiz keine Stelle gesucht und sich auch nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Es sei allein dem Ehemann zuzuschreiben, dass sein Einkommen, welches er mit seiner Anstellung in Italien generiere, erheblich unter dem Schweizer Lohnniveau liege. Der Ehemann hätte in der Schweiz mit der Hilfe der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) ohne weiteres eine Stelle finden und zum Beispiel Deutsch lernen können. Seine Kinder und damit seine nächsten Verwandten würden in der Schweiz leben. Zudem habe der Ehemann früher in verschiedenen Regionen Italiens gelebt, womit er es gewohnt sei, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden. Der Ehemann sei selbst für seine fehlende Integration in der Schweiz verantwortlich. Als Bürger der EU habe er sodann das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, sofern er einen Arbeitsvertrag vorweisen könne. Im Ergebnis wurde dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen im Umfang jenes Einkommens angerechnet, welches er bei seiner früheren Anstellung in der Schweiz generiert hatte.

Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid und stellt fest, dass die massgebende Rechtsprechung sowohl zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als auch zur Ausnützung der Erwerbskraft im Verhältnis zum unmündigen Kind berücksichtigt worden sei. Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen sich die Eltern auch in örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität voll ausschöpfen können, weshalb auch ein an sich zulässiger Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben kann, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Ehemann gemessen an dieser Rechtsprechung keine Verletzung des Willkürverbots aufzeigen vermag.

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Rassendiskriminierung auf Facebook

Facebook-Buttons

Das Bundesgericht hat sich mit Medienmitteilung vom 13. Mai 2022 zu seinem Urteil 6B_1360/2021 vom 7. April 2022 geäussert.

Im konkreten Fall hatte eine in der Politik aktive Persönlichkeit auf ihrem öffentlich zugänglichen Facebook-Konto einen Zeitungsartikel veröffentlicht, der zu unangemessenen Kommentaren auf der Pinnwand des Kontos führte.

Mehrere Personen wurden von der Polizei als Urheber der fraglichen Beiträge identifiziert und wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) bestraft. Der Inhaber des Facebook-Kontos wurde sowohl durch die erste als auch durch die zweite Instanz vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.

Das Bundesgericht weist in seinem Urteil eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg ab. Diese hatte die Verurteilung des Inhabers eines Facebook-Kontos wegen Rassendiskriminierung verlangt, auf dessen «Pinnwand» Dritte rassistische Kommentare gepostet hatten. Laut der zuständigen Staatsanwaltschaft habe sich der Inhaber dieses Facebook-Kontos strafbar gemacht, weil er die Kommentare der Dritten auf der virtuellen Pinnwand seines Kontos nicht gelöscht habe, mit denen zu Hass und Gewalt gegenüber einer Personengruppe aufgrund ihrer Religion aufgerufen worden sei.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass der betroffene Inhaber seine Pinnwand öffentlich gemacht und politische Themen angesprochen habe, die darüber hinaus heikel und anfällig für Unsachlichkeit gewesen seien, und dadurch ein Risiko für die Hinterlegung rechtswidriger Beiträge geschaffen habe. Diese Gefahr übersteige das gesellschaftlich Erlaubte allerdings nur dann, wenn der Betroffene Kenntnis vom Inhalt der problematischen Inhalte hätte, die seiner Pinnwand hinzugefügt worden seien. Bis zur Eröffnung des Strafverfahrens habe der Kontoinhaber indessen nicht gewusst, dass dort rechtswidrige Inhalte Dritter zu finden gewesen seien.

Da laut Bundesgericht keine gesetzliche Norm ausdrücklich vorsehe, dass den Kontoinhaber eine permanente, umfassende und damit äusserst weitgehende Pflicht zur Überwachung und Betreuung eines Social-Media-Kontos treffe, würde eine Bestrafung des Kontoinhabers die Verletzung des Grundsatzes «keine Strafe ohne Gesetz» bedeuten. Das Bundesgericht bestätigte somit den Freispruch des Facebook-Kontoinhabers.

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Sexualstrafrecht – Nein heisst Nein

Das Bundesgericht hat sich mit Medienmitteilung vom 11. Mai 2022 zu seinem Urteil 6B_894/2021 vom 28. März 2022 geäussert.

Laut Bundesgericht kann das geltende Sexualstrafrecht nicht so ausgelegt werden, dass die fehlende Einverständniserklärung in eine sexuelle Handlung («Nur-Ja-heisst-Ja») ausreichen würde, um jemanden wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung zu verurteilen. Dies würde den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verletzen.

Im konkreten Fall war insbesondere der Tathergang umstritten und dabei insbesondere, ob die sexuellen Handlungen mit dem Einverständnis des Opfers erfolgten. Die Frage, ob der Wortlaut der Art. 189 StGB (Vergewaltigung) und Art. 190 StGB (sexuelle Nötigung) den Anforderungen des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) entspricht, könne laut Bundesgericht offenbleiben, da diese Konvention keine subjektiven Rechte der Person begründet, die sich darauf beruft. Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) habe sich bisher noch mit keinem Fall zu befassen, bei dem es einzig um die fehlende Zustimmung ging und der sich unter einer Gesetzgebung ereignete, die nicht die Zustimmungslösung («Nur-Ja-heisst-Ja») vorsehe.

In der Schweiz bildet die Nötigungshandlung eines der Tatbestandsmerkmale von Art. 189 StGB (Vergewaltigung) und Art. 190 StGB (sexuelle Nötigung). Erforderlich sei laut Bundesgericht, dass das Opfer mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sei, der Täter dies wisse oder in Kauf nehme und sich darüber hinwegsetze, indem er eine Situation missbrauche (Ausübung von psychischem Druck) oder bestimmte Mittel einsetze (u.a. Bedrohung oder Gewalt). In Anwendung der Zustimmungslösung («Nur-Ja-heisst-Ja») würde der Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz») verletzt werden, da das Tatbestandsmerkmal der Nötigungshandlung diesfalls keine Berücksichtigung finden würde. Ein allfälliger Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Nötigungshandlung falle laut Bundesgericht in die Zuständigkeit des Gesetzgebers.

Der Bundesrat hat sich unlängst für eine «Nein-heisst-Nein» Regelung ausgesprochen (vgl. unsere Berichterstattung vom 13. April 2022). Dieser Schritt ist längst überfällig und es bleibt zu hoffen, dass die Inkraftsetzung der revidierten Regelung möglichst rasch erfolgt!

Fuss- und Fahrwegrecht: Umfang und Verlauf der Dienstbarkeit

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_472/2021 vom 29. März 2022 mit einem Fuss- und Fahrwegrecht auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei benachbarte Grundstücke X und Y sind je mit einem Einfamilienhaus mit Garage überbaut. Die Zufahrt ab der öffentlichen Strasse zum Grundstück X erfolgt über eine Stichstrasse, deren Benutzung ein im Grundbuch eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht von 3 m Breite zugunsten des Grundstücks X und zulasten des Grundstücks Y gewährleistet. Der Weg führt auf dem belasteten Grundstück Y über einen teils asphaltierten und teils mit Pflastersteinen belegten Platz zwischen den beiden Einfamilienhäusern, an den die beiden Garagen grenzen. Die Eigentümer der beiden Grundstücke waren sich über den Umfang und den Verlauf des Wegrechts nicht einig.

Ausgangspunkt für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit ist der Grundbucheintrag (Art. 738 ZGB). Soweit dieser undeutlich ist, bestätigt das Bundesgericht die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit diesfalls nach dem Erwerbsgrund und, soweit nicht schlüssig, nach der unangefochtenen Ausübung der Dienstbarkeit während längerer Zeit in gutem Glauben bestimmt. Trete die Dienstbarkeit baulich in Erscheinung bzw. lasse sie sich durch bauliche Massnahmen abgrenzen (sog. natürliche Publizität), so habe sich der Erwerber diesen Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs grundsätzlich unabhängig von Grundbucheintrag und Begründungsakt entgegenhalten zu lassen.

Gemäss dem durch die Begründungsparteien unterschriebenen und den Grundbuchgeometer gezeichneten Situationsplan führt das Fuss- und Fahrwegrecht über das belastete Grundstück Y, um direkt und ohne Rücksicht auf den Standort der Garage auf dem Grundstück X auf dieses Grundstück X abbiegen zu können. Gestützt auf die Erscheinung des vorliegenden Fuss- und Fahrwegrechts und aufgrund der Bezeichnung im Grundbuch als Zugangs- und Zufahrtsrecht von 3 m Breite bestätigte das Bundesgericht in Abweichung des vorgenannten Situationsplans die Auffassung der Vorinstanz, wonach offenkundig sei, dass es den Eigentümern des Grundstücks X möglich sein müsse, ihre Garage zu erreichen, d.h. in diese mit einem Auto hineinzufahren und einzuparkieren. Der Umfang und Verlauf des Wegrechts entsprach laut Bundesgericht im zu beurteilenden Fall somit seiner tatsächlichen Erscheinung.

Empfehlung: Vor dem Erwerb eines mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks sollten allfällige Differenzen zwischen dem im Grundbuch hinterlegten Situationsplan und der tatsächlichen Erscheinung der Dienstbarkeit geklärt werden und falls nötig im Grundbuch präzisiert werden.

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Mietrecht: Ausweitung des Schutzes für die Ehepartner:in?

Die vorberatende Kommission des Ständerates (RK-S) hat der parlamentarische Initiative 20.499 von Nationalrat Dandrès keine Folge gegeben (7 nein, 5 ja). Die Schwesterkommission (RK-N) hatte der Initiative am 26. März 2021 zugestimmt.

Die Initiative verlangt, dass Mieter:innen dem Mietvertrag der Ehegat:innen grundsätzlich immer beitreten können. Dieses Anliegen soll mit einem neuen Artikel 263a des Obligationenrechts umgesetzt werden. Die RK-S ist der Auffassung, dass Ehegat:innen durch die geltenden mietrechtlichen Bestimmungen bereits ausreichend geschützt seien und kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe (Medienmitteilung).

Gemäss Parlamentsgesetz (Art. 109 Abs. 3) ist für eine Weiterverfolgung des Vorstosses nun eine Zustimmung beider Räte (National- und Ständerat) notwendig. Andernfalls ist die Initiative endgültig abgelehnt.