Neues von der «Uber-Front»

Das Bundesgericht hat sich mit Medienmitteilung vom 3. Juni 2022 zu seinen Urteilen 2C_575/2020 und 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022 geäussert.

In Bezug auf die Beschwerde von «Uber B.V.» und «Uber CH» hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob die «Uber B.V.» als Betreiberin eines Transportunternehmens im Sinne des Genfer Gesetzes über Taxis und Transportfahrzeuge mit Fahrer zu qualifizieren sei, wie dies die Vorinstanz, der Genfer Dienst für Gewerbepolizei und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, entschieden hatte. Da es in der Streitsache um die Anwendung kantonalen Rechts geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht willkürlich entschieden hat bzw. ob verfassungsmässige Rechte in der gerügten Weise verletzt wurden. Gemäss Bundesgericht ist es in Anbetracht der Merkmale der vertraglichen Beziehung nicht willkürlich von einem Arbeitsvertrag zwischen den in Genf tätigen Uber-Fahrern und «Uber B.V.» auszugehen. Dementsprechend sei es nicht unhaltbar, «Uber B.V.» als Transportunternehmen gemäss kantonalem Genfer Recht zu qualifizieren. Nicht zu beantworten hatte das Bundesgericht die Frage, ob das von «Uber B.V.» betriebene System mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist.

In Bezug auf die Beschwerde von «Uber CH» hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob beim Essenslieferdienst «Uber Eats» ein Personalverleih vorliegt (so die Vorinstanz). «Personalverleih» bezeichnet laut Bundesgericht eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Arbeitgeber (bzw. Verleiher), dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb. Dabei gehe es um zwei Vertragsverhältnisse, nämlich um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer sowie um den Personalleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Das Bundesgericht geht zwar gestützt auf die Merkmale der vertraglichen Beziehung davon aus, dass zwischen Uber und den Kurieren ein Arbeitsverhältnis besteht. Demgegenüber bestehe zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben kein Personalleihvertrag, weil es insbesondere an einem Übergang der Weisungsbefugnis gegenüber den Kurieren auf die Gastronomiebetriebe sowie an der Integration der Kuriere in die Organisation der Restaurants fehle.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf die Qualifikation als Arbeitsvertrag ab und hiess die Beschwerde in Bezug auf den Essenslieferdienst «Uber Eats» gut.