Rassendiskriminierung auf Facebook

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Das Bundesgericht hat sich mit Medienmitteilung vom 13. Mai 2022 zu seinem Urteil 6B_1360/2021 vom 7. April 2022 geäussert.

Im konkreten Fall hatte eine in der Politik aktive Persönlichkeit auf ihrem öffentlich zugänglichen Facebook-Konto einen Zeitungsartikel veröffentlicht, der zu unangemessenen Kommentaren auf der Pinnwand des Kontos führte.

Mehrere Personen wurden von der Polizei als Urheber der fraglichen Beiträge identifiziert und wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) bestraft. Der Inhaber des Facebook-Kontos wurde sowohl durch die erste als auch durch die zweite Instanz vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.

Das Bundesgericht weist in seinem Urteil eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg ab. Diese hatte die Verurteilung des Inhabers eines Facebook-Kontos wegen Rassendiskriminierung verlangt, auf dessen «Pinnwand» Dritte rassistische Kommentare gepostet hatten. Laut der zuständigen Staatsanwaltschaft habe sich der Inhaber dieses Facebook-Kontos strafbar gemacht, weil er die Kommentare der Dritten auf der virtuellen Pinnwand seines Kontos nicht gelöscht habe, mit denen zu Hass und Gewalt gegenüber einer Personengruppe aufgrund ihrer Religion aufgerufen worden sei.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass der betroffene Inhaber seine Pinnwand öffentlich gemacht und politische Themen angesprochen habe, die darüber hinaus heikel und anfällig für Unsachlichkeit gewesen seien, und dadurch ein Risiko für die Hinterlegung rechtswidriger Beiträge geschaffen habe. Diese Gefahr übersteige das gesellschaftlich Erlaubte allerdings nur dann, wenn der Betroffene Kenntnis vom Inhalt der problematischen Inhalte hätte, die seiner Pinnwand hinzugefügt worden seien. Bis zur Eröffnung des Strafverfahrens habe der Kontoinhaber indessen nicht gewusst, dass dort rechtswidrige Inhalte Dritter zu finden gewesen seien.

Da laut Bundesgericht keine gesetzliche Norm ausdrücklich vorsehe, dass den Kontoinhaber eine permanente, umfassende und damit äusserst weitgehende Pflicht zur Überwachung und Betreuung eines Social-Media-Kontos treffe, würde eine Bestrafung des Kontoinhabers die Verletzung des Grundsatzes «keine Strafe ohne Gesetz» bedeuten. Das Bundesgericht bestätigte somit den Freispruch des Facebook-Kontoinhabers.

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