Eisenbahnhaftpflicht – Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

Trainstation

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_179/2021 vom 20. Mai 2022 mit der Eisenbahnhaftpflicht auseinandergesetzt. Hierzu äusserte sich das Bundesgericht auch mit Medienmitteilung vom 16. Juni 2022.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 wurde der Geschädigte bei einer Kollision mit einem Tram der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich schwer verletzt. Der Geschädigte verlangte von der Stadt Zürich im Rahmen einer Teilklage Genugtuung und begründet seine Forderung mit der Gefährdungshaftung gemäss Art. 40b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG). Die Stadt Zürich beantragte die Abweisung der Teilklage unter Berufung auf die Entlastungsgründe gemäss Art. 40c EBG. Nachdem das Verfahren auf die Frage der Haftung beschränkt wurde, kam die erste Instanz zum Schluss, dass die Stadt Zürich grundsätzlich hafte, da sich das mit dem Betrieb eines Trams verbundene charakteristische Risiko verwirklicht habe und eine Entlastung der Stadt Zürich ausgeschlossen sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt Zürich wies die zweite Instanz ab. Das Bundesgericht hatte sich mit der Beschwerde der Stadt Zürich gegen dieses Urteil zu befassen.

Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Gemäss Art. 40c EBG wird er allerdings von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist, wie namentlich grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.

Das Bundesgericht verweist betreffend Interpretation von Art. 40c EBG auf seine Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Ein Drittverhalten stelle nur dann eine Hauptursache im Sinne der Bestimmung dar, wenn es einen derart hohen Wirkungsgrad aufweise und dermassen ausserhalb des normalen Geschehens liege, dass die vom Haftpflichtigen gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise für die eingetretene Schädigung als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheine. Die Verwirklichung der Betriebsgefahr müsse im Verhältnis zum hinzukommenden Sachverhalt von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass sie nur noch als eine zufällige, unbedeutende Teilursache des Schadens erscheine.

Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich laut Bundesgericht allgemein aus dem Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Handelnden mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Solange der Strassenbahnführer keine Signalisation oder Verkehrsregelung verletze und kein technisches Versagen vorliege, sei dem Fussgänger bei einer Kollision grundsätzlich ein Selbstverschulden anzulasten. Ein grobes Selbstverschulden liege vor, wenn eine geschädigte Person elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht lasse, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage beachtet hätte. Auf städtischem Gebiet sei jene Aufmerksamkeit aufzuwenden, die im Stadtverkehr notwendig sei. Handle die geschädigte Person unter Würdigung der Gesamtumstände nicht nur unaufmerksam, sondern äusserst unvorsichtig, dann sei von grobem Selbstverschulden auszugehen.

Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht zunächst fest, dass der Geschädigte seinen Blick auf sein Mobiltelefon richtete, bevor er unvermittelt den Gleisbereich betrat, ohne nach links zu schauen und zu prüfen, ob ein Tram herannaht. Dann kam es zur verhängnisvollen Kollision. Der Unfall ereignete sich bei schöner Witterung und trockener Strasse auf einer geraden Strecke bei übersichtlichen Verhältnissen. Mehrere Augenzeugen bestätigten übereinstimmend, dass der Geschädigte bei der Kollision und unmittelbar davor abgelenkt gewesen sei, da er sich mit seinem Mobiltelefon beschäftigt habe. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass gerade der Umstand, dass zudem praktisch gleichzeitig ein Tram aus der Gegenrichtung in die Haltstelle eingefahren ist, erhöhte Aufmerksamkeit vom Geschädigten gefordert hätte. Daran ändert laut Bundesgericht nichts, dass der über sein Mobiltelefon gebeugte Fussgänger zum gewohnten, alltäglichen städtischen Strassenbild gehören mag. Der Geschädigte war unbestrittenermassen ortskundig, die Gefahrensituation war ihm ohne weiteres bewusst und er wohnte nur 600 Meter von der Tramhaltestelle entfernt. Der Geschädigte habe die Gefahr völlig unnötig geschaffen. Es habe nicht an der Stadt Zürich gelegen, die Tramhaltestelle besser zu sichern. Vielmehr hätte der Geschädigte ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen und zumindest kurz nach links blicken müssen, bevor er das Tramtrassee betreten habe.

Im Ergebnis hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Stadt Zürich gut und wies die Teilklage des Geschädigten ab.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Urteilsbesprechung von Marcel Giger im Jusletter vom 2. Mai 2022 zum Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019.