Modernisierung des Mobiliarsicherungsrechts?

Der Ständerat hat heute die Motion Rieder 21.4523 der zuständigen Kommission zur Vorprüfung zugewiesen.

Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Botschaft zur Modernisierung des Mobiliarsicherungsrechts auszuarbeiten und dem Parlament zu unterbreiten. Der Bundesrat hat die Ablehnung der Motion empfohlen, zugleich jedoch den Handlungsbedarf bestätigt.

Als Folge des Faustpfandprinzips setzt die Bestellung von Sicherheiten an mobilen Gütern grundsätzlich eine Besitzesübertragung voraus. Das bestehende Instrument des Eigentumsvorbehalts und das entsprechende Eigentumsvorbehaltsregister wird nicht (mehr) als praxistauglich empfunden.

Keine Verschärfung der Lex Koller

Der Ständerat hat an seiner gestrigen Sitzung die Motion 21.3598 mit 26 zu 11 Stimmen (3 Enthaltungen) abgelehnt.

Die Motion wollte den Bundesrat beauftragen, die “Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland”, die er am 10. März 2017 in die Vernehmlassung gab, in der Form einer Botschaft der Bundesversammlung zu unterbreiten.

Der Vorentwurf 2017 sah Änderungen in verschiedenen Bereichen der Lex Koller vor. Eine Vielzahl dieser Vorschläge wurde in der Vernehmlassung stark kritisiert, weshalb der Bundesrat auf eine entsprechende Botschaft verzichtet hatte.

Die politische Diskussion um eine Änderung der Lex Koller ist somit jedoch nicht vom Tisch: Pendent ist die weitere Behandlung der pa.Iv. 16.498 Badran “Unterstellung der strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft unter die Lex Koller”. Die zuständige Kommission wird in einem nächsten Schritt das Vernehmlassungsergebnis zu Kenntnis nehmen.

Wann ist ein Bonus ein Bonus?

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_129/2021 vom 18. Januar 2022 mit folgender Vergütungsklausel auseinandergesetzt:

« Variable Pay: 20 % of annual base salary, pro rata temporis (Payment in March of the following year, based on achievement of the agreed business and individual objectives). »

Die Arbeitgeber:in verweigerte sodann die Entrichtung eines Bonus mit der Begründung, infolge des unerwartet schlechten Finanzergebnisses müsse davon abgesehen werden, Bonuszahlungen auszurichten.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich bei einem Bonus um (1) einen variablen Lohn, (2) einer Gratifikation, auf welche die Arbeitnehmer:in Anspruch hat oder um (3) eine Gratifikation, auf die sie keinen Anspruch hat, handeln.

Ein variabler Lohn (1) liegt vor, wenn ein bestimmter oder aufgrund objektiver Kriterien wie Gewinn, Umsatz etc. bestimmbarer Bonus vereinbart wurde. Eine Gratifikation hängt hingegen immer in einem gewissen Masse vom Willen der Arbeitgeber:in ab – ihr steht ein Ermessen zu.

Die Variante (2) liegt vor, wenn zwar grundsätzlich ein Bonus vereinbart wurde, jedoch der Arbeitgeber:in bei der Bestimmung der Höhe ein gewisses Ermessen verbleibt. Die Verpflichtung zur Ausrichtung kann auch während des Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen, z.B. durch regelmässige und vorbehaltlose Ausrichtung eines entsprechendes Betrages.

Die vorliegend zu beurteilende Klausel fällt unter die Variante (2) und die Arbeitgeber:in ist zur Entrichtung einer Bonuszahlung verpflichtet.

Grundversicherung deckt neu Psychotherapie ab

Ab dem 1. Juli 2022 werden die Kosten der psychologischen Psychotherapeut:innen durch die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) gedeckt. Künftig können mittels ärztlicher Anordnung maximal 15 Sitzungen verschrieben werden. Die Zusatzversicherungen sind von der Gesetzesanpassung nicht betroffen.

Mieterausweisung

Das Nichtbezahlen von Mietzinsforderungen kann zu einer Zahlungsverzugskündigung und sodann zu einer Mieterausweisung im raschen Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen nach ZPO 257) führen.

Der Umstand, dass der Mieter eine bestrittene Verrechnungsforderung geltend macht (gestützt auf behauptete Mängel an der Mietsache), darf nicht dazu führen, dass sich ein Mieter länger ungerechtfertigt im Mietobjekt aufhalten kann (Urteil 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022).

RK-S will keine Revision der Lex Koller

Die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) ist an seiner gestrigen Sitzung dem Antrag des Bundesrates gefolgt (9:3 Stimmen) und beantragt ihrem Rat die Motion 21.3598 abzulehnen (Medienmitteilung).

Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland wie er 2017 als Vorentwurf vernehmlasst wurde, dem Parlament zur Beratung vorzulegen. Dies im Wissen um die negative Beurteilung der Vorlage durch die vernehmlassten Kreise.

Der Vorstoss kommt nun in den Ständerat (Zweitrat).

Namens-, Firmen- und Markenrecht vs. Domain-Namen

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 4A_375/2021 vom 3. Januar 2022 seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen zur Folge hat, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Entsprechend kann gestützt auf Namens-, Firmen- oder Markenrecht – bei gegebenen Voraussetzungen – die Verwendung eines verletzenden Zeichens als Domain-Namen grundsätzlich verboten werden.

Konkret verneinte es eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Domain-Namen rspsa und dem Namen RSP Rail Service Parter SA.

Ab auf die Piste – aber sicher!

Die Wintersportwoche steht kurz vor der Türe. Doch was ist, wenn der Wintertraum im Alptraum endet?

Grundsätzlich werden die finanziellen Folgen von Ski- und Snowboardunfällen von Ihrer obligatorischen Unfallversicherung gedeckt. In der Schweiz besteht keine Helmpflicht. Das bedeutet, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen nicht allein deshalb kürzen darf, weil der Helm fehlte. Leistungskürzungen/-verweigerungen sind jedoch möglich, wenn grobfahrlässig gehandelt oder ein so genanntes Wagnis eingegangen wurde. Zu denken ist beispielsweise an Fahren unter übermässigem Alkoholeinfluss oder je nach je auch das Fahren ausserhalb der markierten Piste unter Missachtung der gebotenen Sorgfaltsregeln.


Wir wünschen Ihnen schöne, unfallfreie Winterferien!

Sammelklagen in der Schweiz?

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Dezember 2021 Vorschläge zur Stärkung des so genannten kollektiven Rechtsschutzes vorgelegt und die Botschaft zu einer Änderung der Zivilprozessordnung zuhanden des Parlaments verabschiedet (Medienmitteilung).
Ist eine Vielzahl von Personen gleich oder gleichartig geschädigt, muss nach geltendem Recht grundsätzlich jede Person ihre Rechtsansprüche individuell einklagen. Der Bundesrat schlägt eine Ausweitung der Verbandsklage, welche aktuell auf Persönlichkeitsverletzungen beschränkt ist, vor. Sie soll namentlich der Durchsetzung von Ersatzansprüchen bei sogenannten Massen- und Streuschadensfällen dienen. Das Parlament wird nun die Vorlage beraten.

Aktenschluss in der Hauptverhandlung

Unter Aktenschluss wird der Zeitpunkt verstanden, nach welchem keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge mehr in das Verfahren eingebracht werden können. Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid 4A_50/2021 vom 6. September 2021 festgehalten, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zwingend zu Beginn der Hauptverhandlung vorzubringen und strikt von den Ausführungen in den ersten Parteivorträgen zu trennen sind.