Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_129/2021 vom 18. Januar 2022 mit folgender Vergütungsklausel auseinandergesetzt:
« Variable Pay: 20 % of annual base salary, pro rata temporis (Payment in March of the following year, based on achievement of the agreed business and individual objectives). »
Die Arbeitgeber:in verweigerte sodann die Entrichtung eines Bonus mit der Begründung, infolge des unerwartet schlechten Finanzergebnisses müsse davon abgesehen werden, Bonuszahlungen auszurichten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich bei einem Bonus um (1) einen variablen Lohn, (2) einer Gratifikation, auf welche die Arbeitnehmer:in Anspruch hat oder um (3) eine Gratifikation, auf die sie keinen Anspruch hat, handeln.
Ein variabler Lohn (1) liegt vor, wenn ein bestimmter oder aufgrund objektiver Kriterien wie Gewinn, Umsatz etc. bestimmbarer Bonus vereinbart wurde. Eine Gratifikation hängt hingegen immer in einem gewissen Masse vom Willen der Arbeitgeber:in ab – ihr steht ein Ermessen zu.
Die Variante (2) liegt vor, wenn zwar grundsätzlich ein Bonus vereinbart wurde, jedoch der Arbeitgeber:in bei der Bestimmung der Höhe ein gewisses Ermessen verbleibt. Die Verpflichtung zur Ausrichtung kann auch während des Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen, z.B. durch regelmässige und vorbehaltlose Ausrichtung eines entsprechendes Betrages.
Die vorliegend zu beurteilende Klausel fällt unter die Variante (2) und die Arbeitgeber:in ist zur Entrichtung einer Bonuszahlung verpflichtet.