Werkeigentümerhaftung – Selbstverschulden

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_536/2021 vom 28. Februar 2022 mit der Haftung einer Werkeigentümerin auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kundendiensttechniker stürzte in einer Werkstatt in eine Arbeitsgrube für Pistenfahrzeuge und verletzte sich hierbei. Der Geschädigte hatte das Pistenfahrzeug, welches die Arbeitsgrube bei seinem Eintreffen noch bedeckte, zurückfahren lassen.

Die Klage des Geschädigten wurde in erster Instanz abgewiesen, in zweiter Instanz indessen gutgeheissen. Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil der zweiten Instanz. Gegenstand der Erwägungen war insbesondere die Thematik der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bzw. der Ausschluss der Haftung der Werkeigentümerin durch ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten.

Das Bundesgericht bestätigt hiermit seine Rechtsprechung, wonach eine vom Geschädigten oder einem Dritten gesetzte Ursache den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur unterbricht, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen. Es erfolgt somit eine Gegenüberstellung der Verantwortung der Parteien für jede (Teil-)Ursache.

Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Selbstverschulden des Geschädigten wurde vorliegend verneint. Da der Geschädigte die Kontrolle durchgeführt hat, obgleich er um die Absturzgefahr wusste und diese mitverantwortet hatte, wurde die Haftungsquote der Werkeigentümerin indessen um 50% reduziert.

Fuss- und Fahrwegrecht – Mehrbelastung

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_714/2021 vom 8. März 2022 mit einem Fuss- und Fahrwegrecht aus dem Jahr 1979 auseinander gesetzt.

Der Sachverhalt zeigt sich wie folgt: Das auf dem begünstigten Grundstück stehende Einfamilienhaus soll abgebrochen und durch ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen, einer Sammelgarage für Oldtimer im Erdgeschoss und einer Tiefgarage mit 19 Plätzen sowie vier Abstellplätzen im Freien ersetzt werden. Die Eigentümer des mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Grundstücks wehrten sich gegen die erteilte Baubewilligung und bestreiten die Zulässigkeit der Beanspruchung des Wegrechts sowohl für die Erwerber der Tiefgaragenplätze als auch derjenigen Person, die Oldtimer in der Garage einstellen möchte.

Ausgangspunkt für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit ist der Grundbucheintrag (Art. 738 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf auf den Erwerbsgrund (Begründungsakt) zurückgegriffen werden. Ist auch dieser nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.

Der vorliegende Grundbucheintrag lautet lediglich “Fuss- und Fahrwegrecht”. Der Erwerbsgrund lautet wie folgt: “Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft […] räumt dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft […] das freie und ungehinderte Fuss- und Fahrwegrecht auf der […] Zufahrtsstrasse ein. […]. Die Ausübung des Fahrwegrechts zu gewerblichen Zwecken ist untersagt.”

Vorliegend wurde ein gewerblicher Zweck verneint. Auch das Vorliegen einer unzumutbaren Mehrbelastung wurde abgetan. Die Eigentümer des belasteten Grundstücks müssen somit einen Mehrverkehr hinnehmen.

Empfehlung: Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sollten solche – hypothetische spätere Nutzungen – mitberücksichtigt und falls unerwünscht durch eine sorgfältige Formulierung ausgeschlossen werden.

Leihmutterschaft – Eintragung im Personenstandsregister

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_545/2020 vom 7. Februar 2022 mit der registerrechtlichen Behandlung von im Ausland erfolgten Geburten (Leihmutterschaft) auseinandergesetzt.

Die Vorinstanz war zum Ergebnis gelangt, die unverheiratete Leihmutter sei (durch Geburt) rechtliche Mutter und der Wunschvater (zugleich Samenspender) durch im Ausland erfolgte Anerkennung rechtlicher Vater der beiden Leihmutterschaftskinder (Zwillinge). Eine Anerkennung der Mutterschaft durch die Wunschmutter sei nach schweizerischem Recht hingegen nicht möglich. Für die Herstellung des Kindesverhältnisses zur Wunschmutter sei der Weg der Stiefkindadoption zu beschreiten.

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf einzutreten war.

Gemäss georgischen Gesetzen werden – wie auch in Russland und der Ukraine – Wunscheltern kraft Gesetz als rechtliche Eltern der Kinder betrachtet. In der Schweiz ist die Leihmutterschaft verboten.

Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats 18.3714 am 17. Dezember 2021 einen Bericht zum «Reformbedarf im Abstammungsrecht» verabschiedet und darin anerkannt, dass das Abstammungsrecht nicht mehr in jeder Hinsicht die gesellschaftliche Realität abdeckt.

Mieterausweisung

Das Nichtbezahlen von Mietzinsforderungen kann zu einer Zahlungsverzugskündigung und sodann zu einer Mieterausweisung im raschen Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen nach ZPO 257) führen.

Der Umstand, dass der Mieter eine bestrittene Verrechnungsforderung geltend macht (gestützt auf behauptete Mängel an der Mietsache), darf nicht dazu führen, dass sich ein Mieter länger ungerechtfertigt im Mietobjekt aufhalten kann (Urteil 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022).

Namens-, Firmen- und Markenrecht vs. Domain-Namen

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 4A_375/2021 vom 3. Januar 2022 seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen zur Folge hat, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Entsprechend kann gestützt auf Namens-, Firmen- oder Markenrecht – bei gegebenen Voraussetzungen – die Verwendung eines verletzenden Zeichens als Domain-Namen grundsätzlich verboten werden.

Konkret verneinte es eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Domain-Namen rspsa und dem Namen RSP Rail Service Parter SA.