Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_545/2020 vom 7. Februar 2022 mit der registerrechtlichen Behandlung von im Ausland erfolgten Geburten (Leihmutterschaft) auseinandergesetzt.
Die Vorinstanz war zum Ergebnis gelangt, die unverheiratete Leihmutter sei (durch Geburt) rechtliche Mutter und der Wunschvater (zugleich Samenspender) durch im Ausland erfolgte Anerkennung rechtlicher Vater der beiden Leihmutterschaftskinder (Zwillinge). Eine Anerkennung der Mutterschaft durch die Wunschmutter sei nach schweizerischem Recht hingegen nicht möglich. Für die Herstellung des Kindesverhältnisses zur Wunschmutter sei der Weg der Stiefkindadoption zu beschreiten.
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, sofern darauf einzutreten war.
Gemäss georgischen Gesetzen werden – wie auch in Russland und der Ukraine – Wunscheltern kraft Gesetz als rechtliche Eltern der Kinder betrachtet. In der Schweiz ist die Leihmutterschaft verboten.
Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats 18.3714 am 17. Dezember 2021 einen Bericht zum «Reformbedarf im Abstammungsrecht» verabschiedet und darin anerkannt, dass das Abstammungsrecht nicht mehr in jeder Hinsicht die gesellschaftliche Realität abdeckt.