Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_536/2021 vom 28. Februar 2022 mit der Haftung einer Werkeigentümerin auseinandergesetzt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kundendiensttechniker stürzte in einer Werkstatt in eine Arbeitsgrube für Pistenfahrzeuge und verletzte sich hierbei. Der Geschädigte hatte das Pistenfahrzeug, welches die Arbeitsgrube bei seinem Eintreffen noch bedeckte, zurückfahren lassen.
Die Klage des Geschädigten wurde in erster Instanz abgewiesen, in zweiter Instanz indessen gutgeheissen. Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil der zweiten Instanz. Gegenstand der Erwägungen war insbesondere die Thematik der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bzw. der Ausschluss der Haftung der Werkeigentümerin durch ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten.
Das Bundesgericht bestätigt hiermit seine Rechtsprechung, wonach eine vom Geschädigten oder einem Dritten gesetzte Ursache den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur unterbricht, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen. Es erfolgt somit eine Gegenüberstellung der Verantwortung der Parteien für jede (Teil-)Ursache.
Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Selbstverschulden des Geschädigten wurde vorliegend verneint. Da der Geschädigte die Kontrolle durchgeführt hat, obgleich er um die Absturzgefahr wusste und diese mitverantwortet hatte, wurde die Haftungsquote der Werkeigentümerin indessen um 50% reduziert.