recht aktuell

Eishockey und das Recht

Eishockey als besonders schnelle Kontaktsportart mit erhöhtem Risiko führt regelmässig zu Verletzungen. Es stellt sich somit – stärker als in anderen Sportarten – die Frage, wie mit solchen Verletzungen in rechtlicher Hinsicht umzugehen ist.

Insbesondere interessiert, wie sich die verschiedenen Akteure des Eishockeys organisieren und inwiefern allfällige Regeln und Vorschriften für den Hockeysport existieren. Thomas Brumann diskutiert in seiner jüngsten Publikation die Rechtslage dieser Sportart. Er nimmt Bezug auf die nationale und internationale Organisation des Eishockeys, die Regelungen für den Hobbysport, die verbandsinterne Rechtspflege sowie spezifische Fragestellungen hinsichtlich Verletzungen aus zivil- und strafrechtlicher Sicht im Eishockey.

Der Hockeysport wird in erster Linie durch Vereine organisiert, welche sich wiederum in regionalen, nationalen oder internationalen Dachverbänden zusammenschliessen. Solche Verbände müssen zu einem Mindestmass strukturiert sein und gewisse (internationale) übergeordnete Vorschriften beachten, damit Eishockey auf internationaler Ebene ausgeübt werden kann.

In der Schweiz hat der Dachverband Swiss Ice Hockey Federation (SIHF) eine bedeutende Rolle. Seine Mitglieder stellen namentlich Eishockeyclubs des Leistungs- oder Hobbysports dar. Eishockey als Hobbysport besteht einerseits aus Amateurligen und den daran teilnehmenden Clubs und andererseits aus Hobbymannschaften, welche nicht an diesen Ligen teilnehmen. In den Amateurliegen gelten die offiziellen Regeln der International Ice Hockey Federation (IIHF), die Statuten des SIHF sowie allfällige spezifische Reglemente und Weisungen der jeweiligen Liga-Versammlung. Auch im Frauenhockey – der als Breiten- sowie als Leistungssport ausgeübt wird – und im «Plausch-Eishockey» gelten weitegehend die Regeln der IIHF. Der SIHF regelt die Rechtspflege, insbesondere deren Organisation und das Verfahren, in einem Reglement und in seinen Statuten. Die Sportart Eishockey soll sich so weit wie möglich durch eine «professionelle und vertrauenswürdige Verbandsgerichtsbarkeit selbst regulieren». So sind interne Rechtspflegeorgane der SIHF vorgesehen, deren Entscheide ggf. ausschliesslich vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) angefochten werden können. Für bestimmte Angelegenheiten, die namentlich das Arbeits- und Strafrecht betreffen, sind jedoch (zwingend) staatliche Gerichte zuständig.

Als risikoreiche Sportart kann im Eishockey nicht jede Verletzung zivil- und/oder strafrechtlich relevant sein:

In strafrechtlicher Hinsicht ist eine Ahndung schon deshalb schwierig, da namentlich leichte Körperverletzungsdelikte und Tätlichkeiten Antragsdelikte sind und somit nicht von Amtes wegen verfolgt werden. Weitere Schwierigkeiten bilden insbesondere die Bejahung der Absicht zum Zufügen einer Verletzung und die (konkludente) Einwilligung der verletzten Person. Grundsätzlich sind geringfügige Regelverstösse, die durch spontane und schnellste Reaktionen während dem Spiel erfolgen, zu akzeptieren. Daher ist die Aussage des Bundesgerichts, wonach ein Eishockeyspieler sich «auf dem Eis immer so bewegen muss, dass er auf gefährliche Situationen reagieren und notfalls noch bremsen oder seinem Gegenspieler ausweichen kann», nicht ganz zufriedenstellend. Letztlich sollten auch die Art des Regelverstosses und die Verletzungsgefahr sowie, um eine umfassende Abschreckungsfunktion zu erreichen, das Einkommen des Verursachers berücksichtigt werden.

In zivilrechtlicher Hinsicht kann ferner, unabhängig der strafrechtlichen Beurteilung, u.U. Schadenersatz oder Genugtuung eingeklagt werden.

Der vollständige Aufsatz finden Sie auf der Webseite des Sportverbandskommentars, Eishockey.

Für allgemeine Grundlagen zur Streitbeilegung im Sport wird auf den Aufsatz Arbitration (Grundlagen) von Rahel Müller verwiesen.

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Lex Koller: Personalwohnungen als Betriebsstätte

Das Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, BewG, Lex Koller) regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Grenzen sog. Personen im Ausland Grundstücke in der Schweiz oder Beteiligungen an Gesellschaften, deren Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, erwerben können.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG bedarf der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland keiner Bewilligung, wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient. Ein “klassisches” Hotel stellt eine solche Betriebsstätte dar.

Gemäss geltendem Recht werden Personalwohnungen nicht von der Hotelbetriebsstätte-Ausnahme erfasst (so auch das Bundesgericht in BGE 147 II 281). Das Bundesgericht ankerkennt zwar, dass “das Hotelpersonal grundsätzlich auf die Zuverfügungsstellung von Personalwohnungen angewiesen ist und auf dem betroffenen, lokalen Mietmarkt schwer Wohnraum zu finden ist”, kommt jedoch zum Schluss, dass mangels Rechtsgrundlage ein bewilligungsfreier Erwerb von Personalwohnungen durch eine Person im Ausland nicht zulässig sei (E. 4.7).

Mit Motion 22.4413 hat Ständerat Schmid eine entsprechende Anpassung der Bewilligungsverordnung angestossen und beantragt, Art. 3 BewV sei wie folgt anzupassen: “Die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, begründet keine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG. Davon ausgenommen ist Wohnraum, der einem Hotel oder Apparrthotel zur Unterbringung von betriebsnotwendigem Personal dient.”

Der Nationalrat hat den Vorstoss – entgegen des Antrags des Bundesrates – am 25. September 2023 als Zweitrat angenommen (Amtliches Bulletin) und somit den Bundesrat beauftragt, eine entsprechende Anpassung der BewV vorzunehmen.

Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen um den Erwerb von Personalwohnungen zu ermöglichen entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis. Offen ist, ob eine Anpassung auf Verordnungsstufe reicht, oder ob die Grundlage nicht in das BewG gehören würde. Ferner wäre es im Sinne der Lex Koller sicher wünschenswert, wenn die vorgesehene Anpassung Schutzmechanismen vorsieht, um das Risiko einer späteren Zweckentfremdung und somit Verletzung der Lex Koller zu minimieren.

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Die Änderung der ZPO tritt am 1. Januar 2025 in Kraft

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die Änderung der ZPO per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen (MM).

Zu einigen Änderungen (vgl. Referendumsvorlage):

Kostenvorschuss:
Nach geltendem Recht kann die klagende Partei verpflichtet werden, die mutmasslichen Gerichtkosten vollumfänglich vorzuschiessen. Künftig betragen die Vorschüsse grundsätzlich noch maximal die Hälfte des mutmasslichen Gesamtbetrags (Art. 98 Abs. 1 revZPO).

Liquidation der Prozesskosten:
Nach geltendem Recht werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet – und zwar auch gegenüber einer nicht kostenpflichtigen Partei. Künftig dürfen Vorschüsse nur noch in den Fällen der Kostenpflichtigkeit einer Partei verrechnet werden (Art. 111 Abs. 1 revZPO). Dies führt zu einer Verschiebung des Insolvenzrisikos für die Gerichtskosten auf den Staat.

Schlichtungsverfahren:
50 bis 80% der Streitigkeiten werden im Rahmen von Schlichtungsverfahren erledigt. Künftig soll die Schlichtung noch häufiger angewendet werden und die Schlichtungsbehörde erhält zusätzliche Kompetenzen: so kann die Schlichtungsbehörde künftig bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10’000 (aktuell CHF 5’000) einen Entscheidvorschlag (geltendes Wording: “Urteilsvorschlag”) unterbreiten (Art. 210 abs. 1 Bst. c revZPO). Neu ist auch die gesetzliche Verankerung einer Ordnungsbusse als Säumnisfolge (Art. 206 Abs. 4 revZPO).

Internationale Handelsgerichtsbarkeit und Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung:
Nach der Revision können die Kantone ihr allfälliges Handelsgericht unter bestimmten Voraussetzungen auch für internationale Handelsstreitigkeiten vorsehen. Ferner sollen die Gerichte künftig Zivilprozesse unter bestimmten Voraussetzungen mittels elektronischer Ton- und Bildübertragung durchführen können (Art. 141a und 141b revZPO).

Anpassungen im Novenrecht:
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen war auch die Anpassung der “Novenschranke” ein umstrittenes Thema. Gemäss der verabschiedeten neuen Regelung von Art. 229 Abs.2 und 2bis revZPO gilt neu:
Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag unbeschränkt vorgebracht werden.
In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung vorgebracht werden, wenn sie: a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.
Es wird abzuwarten sein, wie sich diese Neugestaltung des Novenrechts auf die Praxis auswirken wird.

Der kollektive Rechtsschutz (“Sammelklage”) wird in einer getrennten Vorlage behandelt. Mehr dazu unter: bm-aktuell, vgl. auch den Entwurf des Bundesrates. Diesbezüglich erfährt die ZPO somit (noch) keine Anpassung. Die zuständige Kommission (RK-N) hat diesbezüglich am 4. Juli 2023 entschieden, dass vor ihrem Entscheid über das Eintreten auf die Vorlage eine erweiterte Prüfung möglicher Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher Nutzung der Sammelklage-Instrumente sowie eine Validierung der vorliegenden Regulierungsfolgenabschätzung angezeigt sei. Die Kommission wird die Beratung voraussichtlich im 1. Quartal 2024 wieder aufnehmen (MM).

Für eine abschliessende Übersicht der anstehenden Änderungen wird der Beitrag von Philipp Weber (RA und Leiter Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessreicht BJ) in der ZBJV 159/2023, 377 ff. empfohlen.

Änderungen der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. August 2023 entschieden, die vom Parlament im Juni 2022 beschlossenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Davon ausgenommen sind drei Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG) und in der entsprechenden Prozessordnung (JStPO) (MM).

Ziel der Vorlage ist, die Praxistauglichkeit der StPO zu verbessern. Künftig muss die Staatsanwaltschaft beispielsweise in einem Strafbefehlsverfahren die beschuldigte Person immer einvernehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge haben wird (Art. 352a StPO). Weiter kann im Strafbefehlsverfahren künftig über Zivilforderungen bis zu CHF 30’000 entschieden werden, sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist (Art. 353 Abs. 2 StPO).

Auch die Opferrechte werden ausgebaut: Beispielsweise können Opfer Urteile oder Strafbefehle gegen den Täter resp. die Täterin künftig unentgeltlich erhalten (Art. 117 Abs. 1 Bst. g StPO).

Im Rahmen der parlamentarischen Debatte war insbesondere die Einschränkung des Teilnahmerechts für Beschuldigte an Einvernahmen weiterer Beschuldigter stark umstritten – mithin das “Herzstück der Revision”. Während Befürworter:innen der Einschränkung geltend machten, eine Einschränkung trage dazu bei, Delikte effizienter aufzuklären, sahen Gegner:innen in der Anpassung eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Der Nationalrat, welcher die Einschränkung von Beginn weg ablehnte, konnte sich in diesem Punkt schlussendlich durchsetzen (zur Debatte).

Unentgeltliche Rechtspflege – Nachzahlungspflicht

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (Art. 117 ZPO):
1. nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und
2. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (Art. 118 Abs. 1 ZPO):
1. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
2. die Befreiung von den Gerichtskosten;
3. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
Sie befreit jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, falls sie innert 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 2C_316/2023 vom 3. Juli 2023 mit einem solchen Nachzahlungsanspruch auseinander gesetzt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 auferlegte das Kantonsgericht Schwyz A die Gerichtskosten zu 2/3 mit CHF 533, sprach seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von CHF 500 zu und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Mahnungen vom 22. März 2021 und vom 6. April 2021 setzte die Kantonsgerichtskasse A eine Frist zur Begleichung des offenen Betrages i.d.H. von CHF 1’033. A erklärte, er sei mittellos. Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen reichte er – trotz entsprechender Aufforderung – nicht ein. A erhob im sodann eingeleiteten Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde A durch den Kantonsgerichtspräsidenten zur Nachzahlung verpflichtet und der Rechtsvorschlag wurde beseitigt. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege bedeutet nicht, dass die Kosten durch den Staat getragen werden – es besteht vielmehr eine Rückzahlungsverpflichtung (Nachzahlungspflicht), falls die Verhältnisse dies erlauben.

Ausblick: wichtige Entscheide der RK-N stehen an

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) wird nächste Woche in wichtigen Dossiers Entscheide fällen (vgl. Sitzungsplanung):

Ausgewählte Traktanden:

Dossier Zivilprozessrecht (Verbandsklage und kollektiver Vergleich / “Sammelklage”; Curia Vista: 21.082): Am 24. Juni 2022 hatte die RK-N in ihrer Medienmitteilung festgehalten, die Botschaft des Bundesrates lasse zu viele Fragen offen, und es sei somit nicht möglich, bereits über den Handlungsbedarf im Bereich des Ausbaus der kollektiven Rechtsdurchsetzung zu entscheiden. Die RK-N wird voraussichtlich nächste Woche über das Eintreten auf die Vorlage entscheiden.

Dossier Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (“Projekt Justitia 4.0”; Curia Vista: 23.022): Die Vorlage bezweckt die Digitalisierung im Justizbereich: der digitale Wandel in der Schweizer Justiz in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren soll vorangetrieben werden. Nächste Woche soll die Detailberatung aufgenommen werden.

Dossier Unternehmensnachfolge/Erbrecht (Curia Vista: 22.049: Nachdem der Ständerat am 15. Juni 2023 auf die Vorlage nicht eingetreten ist (vgl. Amtliches Bulletin; Hauptbegründung: die Unternehmensnachfolge erfolge regelmässig einvernehmlich, weshalb keine Regelung notwendig sei), befasst sich nächste Woche die RK-N als zuständige Kommission des Nationalrates mit der Vorlage.

Dossier Bauvertragsrecht (Curia Vista: 22.066): Die Vorlage bezweckt die Stärkung der Rechte von privaten Haus- und Stockwerkeigentümer:innen sowie von professionellen Bauherr:innen. Die RK-N wird nächste Woche die Eintretensdebatte fortführen.