Eishockey und das Recht

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Eishockey als besonders schnelle Kontaktsportart mit erhöhtem Risiko führt regelmässig zu Verletzungen. Es stellt sich somit – stärker als in anderen Sportarten – die Frage, wie mit solchen Verletzungen in rechtlicher Hinsicht umzugehen ist.

Insbesondere interessiert, wie sich die verschiedenen Akteure des Eishockeys organisieren und inwiefern allfällige Regeln und Vorschriften für den Hockeysport existieren. Thomas Brumann diskutiert in seiner jüngsten Publikation die Rechtslage dieser Sportart. Er nimmt Bezug auf die nationale und internationale Organisation des Eishockeys, die Regelungen für den Hobbysport, die verbandsinterne Rechtspflege sowie spezifische Fragestellungen hinsichtlich Verletzungen aus zivil- und strafrechtlicher Sicht im Eishockey.

Der Hockeysport wird in erster Linie durch Vereine organisiert, welche sich wiederum in regionalen, nationalen oder internationalen Dachverbänden zusammenschliessen. Solche Verbände müssen zu einem Mindestmass strukturiert sein und gewisse (internationale) übergeordnete Vorschriften beachten, damit Eishockey auf internationaler Ebene ausgeübt werden kann.

In der Schweiz hat der Dachverband Swiss Ice Hockey Federation (SIHF) eine bedeutende Rolle. Seine Mitglieder stellen namentlich Eishockeyclubs des Leistungs- oder Hobbysports dar. Eishockey als Hobbysport besteht einerseits aus Amateurligen und den daran teilnehmenden Clubs und andererseits aus Hobbymannschaften, welche nicht an diesen Ligen teilnehmen. In den Amateurliegen gelten die offiziellen Regeln der International Ice Hockey Federation (IIHF), die Statuten des SIHF sowie allfällige spezifische Reglemente und Weisungen der jeweiligen Liga-Versammlung. Auch im Frauenhockey – der als Breiten- sowie als Leistungssport ausgeübt wird – und im «Plausch-Eishockey» gelten weitegehend die Regeln der IIHF. Der SIHF regelt die Rechtspflege, insbesondere deren Organisation und das Verfahren, in einem Reglement und in seinen Statuten. Die Sportart Eishockey soll sich so weit wie möglich durch eine «professionelle und vertrauenswürdige Verbandsgerichtsbarkeit selbst regulieren». So sind interne Rechtspflegeorgane der SIHF vorgesehen, deren Entscheide ggf. ausschliesslich vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) angefochten werden können. Für bestimmte Angelegenheiten, die namentlich das Arbeits- und Strafrecht betreffen, sind jedoch (zwingend) staatliche Gerichte zuständig.

Als risikoreiche Sportart kann im Eishockey nicht jede Verletzung zivil- und/oder strafrechtlich relevant sein:

In strafrechtlicher Hinsicht ist eine Ahndung schon deshalb schwierig, da namentlich leichte Körperverletzungsdelikte und Tätlichkeiten Antragsdelikte sind und somit nicht von Amtes wegen verfolgt werden. Weitere Schwierigkeiten bilden insbesondere die Bejahung der Absicht zum Zufügen einer Verletzung und die (konkludente) Einwilligung der verletzten Person. Grundsätzlich sind geringfügige Regelverstösse, die durch spontane und schnellste Reaktionen während dem Spiel erfolgen, zu akzeptieren. Daher ist die Aussage des Bundesgerichts, wonach ein Eishockeyspieler sich «auf dem Eis immer so bewegen muss, dass er auf gefährliche Situationen reagieren und notfalls noch bremsen oder seinem Gegenspieler ausweichen kann», nicht ganz zufriedenstellend. Letztlich sollten auch die Art des Regelverstosses und die Verletzungsgefahr sowie, um eine umfassende Abschreckungsfunktion zu erreichen, das Einkommen des Verursachers berücksichtigt werden.

In zivilrechtlicher Hinsicht kann ferner, unabhängig der strafrechtlichen Beurteilung, u.U. Schadenersatz oder Genugtuung eingeklagt werden.

Der vollständige Aufsatz finden Sie auf der Webseite des Sportverbandskommentars, Eishockey.

Für allgemeine Grundlagen zur Streitbeilegung im Sport wird auf den Aufsatz Arbitration (Grundlagen) von Rahel Müller verwiesen.

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