Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (Art. 117 ZPO):
1. nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und
2. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (Art. 118 Abs. 1 ZPO):
1. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
2. die Befreiung von den Gerichtskosten;
3. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
Sie befreit jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, falls sie innert 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 2C_316/2023 vom 3. Juli 2023 mit einem solchen Nachzahlungsanspruch auseinander gesetzt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 auferlegte das Kantonsgericht Schwyz A die Gerichtskosten zu 2/3 mit CHF 533, sprach seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von CHF 500 zu und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Mahnungen vom 22. März 2021 und vom 6. April 2021 setzte die Kantonsgerichtskasse A eine Frist zur Begleichung des offenen Betrages i.d.H. von CHF 1’033. A erklärte, er sei mittellos. Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen reichte er – trotz entsprechender Aufforderung – nicht ein. A erhob im sodann eingeleiteten Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde A durch den Kantonsgerichtspräsidenten zur Nachzahlung verpflichtet und der Rechtsvorschlag wurde beseitigt. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege bedeutet nicht, dass die Kosten durch den Staat getragen werden – es besteht vielmehr eine Rückzahlungsverpflichtung (Nachzahlungspflicht), falls die Verhältnisse dies erlauben.