Änderungen der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. August 2023 entschieden, die vom Parlament im Juni 2022 beschlossenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Davon ausgenommen sind drei Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG) und in der entsprechenden Prozessordnung (JStPO) (MM).

Ziel der Vorlage ist, die Praxistauglichkeit der StPO zu verbessern. Künftig muss die Staatsanwaltschaft beispielsweise in einem Strafbefehlsverfahren die beschuldigte Person immer einvernehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge haben wird (Art. 352a StPO). Weiter kann im Strafbefehlsverfahren künftig über Zivilforderungen bis zu CHF 30’000 entschieden werden, sofern deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist (Art. 353 Abs. 2 StPO).

Auch die Opferrechte werden ausgebaut: Beispielsweise können Opfer Urteile oder Strafbefehle gegen den Täter resp. die Täterin künftig unentgeltlich erhalten (Art. 117 Abs. 1 Bst. g StPO).

Im Rahmen der parlamentarischen Debatte war insbesondere die Einschränkung des Teilnahmerechts für Beschuldigte an Einvernahmen weiterer Beschuldigter stark umstritten – mithin das “Herzstück der Revision”. Während Befürworter:innen der Einschränkung geltend machten, eine Einschränkung trage dazu bei, Delikte effizienter aufzuklären, sahen Gegner:innen in der Anpassung eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Der Nationalrat, welcher die Einschränkung von Beginn weg ablehnte, konnte sich in diesem Punkt schlussendlich durchsetzen (zur Debatte).

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