Mit der Schlussabstimmung vom 20. Dezember 2024 haben der National- und der Ständerat entschieden, eine Vorlage für die Abschaffung des Eigenmietwerts für Erst- und Zweitliegenschaften zu erlassen. Doch was bedeutet das konkret?
Was ist der Eigenmietwert?
Als Eigenmietwert wird der fiktive Wert bezeichnet, welcher ein:e Eigentümer:in einer Liegenschaft, in welcher er/sie selber wohnt oder als Zweitwohnung selber braucht, einnehmen würde, wenn er/sie diese an eine Drittperson vermieten würde. Dieser fiktive Wert wird auf Bundes- und Kantonsebene als Einkommen versteuert (Bundesebene Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; Kanton Bern Art. 25 Abs. 1 lit. b StG). Im Gegenzug können die Eigentümer/innen die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen (Bundesebene Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; Kanton Bern Art. 38 Abs. 1 lit. a StG).
Welche Änderung haben National- und Ständerat beschlossen?
Dieser fiktive Wert für Erst- und Zweitwohnungen soll nun mit der Vorlage des National- und Ständerats abgeschafft werden, wodurch dieser zukünftig von Eigenbesitzer:innen nicht mehr als Einkommen zu versteuern wäre. Dies hat jedoch zur Folge, dass Unterhaltskosten bei selbstbenutzen Liegenschaften nicht mehr abgezogen werden können. Zudem würde auch der Abzug von Schuldzinsen nur noch beschränkt möglich sein.
Besonders in Bergkantonen könnte die Abschaffung des Eigenmietwerts für Zweitwohnungen zu erheblichen Einbussen bei den Steuereinnahmen führen. Um diese Verluste auszugleichen, wurde die Abschaffung des Eigenmietwerts mit der Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften verknüpft. Diese neue Steuer ermöglicht den Kantonen, auf Zweitwohnungen eine zusätzliche Steuer zu erheben. Die Kantone dürften dabei selber entscheiden, ob sie eine solche Steuer einführen oder nicht.
Künftige (mögliche) Änderung
Noch ändert sich nichts. Während die Abschaffung des Eigenmietwerts keine Verfassungsänderung benötigt, bedarf die Einführung einer neuen (Objekt)Steuer einer Verfassungsänderung, welcher das Volk wie auch die Stände (Kantone) zustimmen müssen. Wird die Abstimmung abgelehnt, verbleibt alles beim Alten. Wird die Verfassungsänderung angenommen, würde neu kein fiktiver Wert für Erst- und Zweiwohnungen beim Einkommen mehr angerechnet werden. Die Kantone könnten jedoch eine neue Objektsteuer einführen, wodurch Eigentümer:innen von Zweitwohnungen trotzdem verpflichtet würden, eine Steuer auf ihre Liegenschaft zu bezahlen. Ob die Kantone eine solche Objektsteuer einführen und wie hoch diese wäre, ist noch ungewiss.
Haben Sie Fragen zum Immobilienrecht?