
Gerichtsstandsklausel in Anwaltsvollmacht

Mit Urteil 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 hat sich das Bundesgericht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung in einer Anwaltsvollmacht auseinander gesetzt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdegegner wurde in einem Erbeteilungsprozess durch einen Anwalt vertreten. Die Anwaltsvollmacht, welche sowohl den Anwalt als auch weitere in der Anwaltskanzlei tätige Anwält:innen umfasste, enthielt die folgende Klausel: «Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich anerkannt. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Bevollmächtigten.» Der damalige Geschäftssitz der Anwaltskanzlei war die Stadt Zürich, dieser änderte sich jedoch später und lag sodann ausserhalb des Bezirkes.
Der Beschwerdegegner reichte aufgrund pflichtwidriger Prozessführung beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen seinen Anwalt (Beschwerdeführer) ein. Für die örtliche Zuständigkeit berief er sich auf die in der Vollmacht aufgeführte Gerichtsstandsvereinbarung, was der Beschwerdeführer beanstandete.
Nach Art. 17 Abs. 1 ZPO können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. In diesem Fall war aber nicht die Gültigkeit, sondern die konkrete Bedeutung resp. Reichweite der Klausel strittig.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Klausel sei für ihn persönlich nicht von Belang, da es nur die Kanzlei betreffe, wurde vom Bundesgericht mangels ausreichender Begründung abgelehnt. Das Urteil BGE 100 II 376, auf welches sich der Beschwerdeführer stützte, habe keine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten und sei somit vorliegend nicht einschlägig.
Das Argument des Beschwerdeführers, die Klausel sei «dynamisch» auszulegen und es sei nicht konkret das Bezirksgericht Zürich, sondern der aktuelle Geschäftssitz gemeint, fand ebenfalls kein Gehör. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass wenn bei einer Vereinbarung der tatsächliche Parteiwille nicht ermittelt werden kann, diese in einem zweiten Schritt nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sei. Es kam sodann zum Ergebnis, dass aufgrund der konkreten Formulierung der Gerichtsstandsklausel nicht damit gerechnet werden musste, dass eine Geschäftssitzänderung erfolge. Das Abstellen auf den Geschäftssitz während der Dauer des Mandates diene der Voraussehbarkeit des Gerichtsstandes, was auch dem Sinn und Zweck einer solchen Klausel entspreche (BGE 132 III 268). Anders wäre es, wenn die Parteien vereinbart hätten, die Klage sei am «jeweiligen» Geschäftssitz zu erheben.
Das Bundesgericht bestätigte somit die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich und wies die Beschwerde ab.
Werkvertrag – Recht auf Werksvollendung

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_473/2021 vom 27. September 2022 mit einem Werkvertrag auseinandergesetzt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bauherrschaft beauftragte im Rahmen eines Neubauprojektes für zwei Mehrfamilienhäuser eine Unternehmerin mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Schiebetüren. Noch bevor die Unternehmerin die Schlussmontage beenden konnte, zerstritten sich die Parteien. Schliesslich liess die Bauherrschaft die Schlussmontage durch eine Drittfirma ausführen und verweigerte jegliche Zahlung an die Unternehmerin. Die Unternehmerin klagte gegen die Bauherrschaft auf Bezahlung des vereinbarten Werklohns. Das Handelsgericht hiess die Klage gut. Nun gelangte die Bauherrschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Vorbehältlich anderer Abreden hat der Besteller die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Die Ablieferung setzt voraus, dass das Werk vollendet ist. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, das Werk also fertiggestellt ist. Ein Werk gilt zudem – trotz fehlender Fertigstellung – bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als abgeliefert, sei es zufolge Kündigung oder einvernehmlicher Vertragsaufhebung.
Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtete die Vorinstanz die Bauherrschaft als entschädigungspflichtig, soweit das Werk von der Unternehmerin erstellt wurde. Die Bauherrschaft sei infolge vertragsgemässer Lieferung nicht zur Ersatzvornahme berechtigt gewesen und habe der Unternehmerin zu Unrecht die Werksvollendung verunmöglicht. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz mit Verweis auf seine Rechtsprechung und wies die Beschwerde der Bauherrschaft ab.
Familiennachzug

Mit Urteil 2C_28/2022 vom 23. September 2022 hat sich das Bundesgericht mit dem Familiennachzug auseinandergesetzt.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Der aus Sri Lanka stammende A reiste am 31. Dezember 1991 in die Schweiz ein, worauf er in der Schweiz eine Staatsangehörige aus Sri Lanka heiratete und sie gemeinsam vier Kinder bekamen. Die Ehefrau entschloss sich später dazu, mit den Kindern in ihre Heimat zurückzukehren. A blieb in der Schweiz und erwarb das Schweizer Bürgerrecht.
Zwei der vier Söhne von A ersuchten im Jahr 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks erleichterter Einbürgerung. Dieses Gesuch wurde jedoch abgelehnt. In der Folge beantragte A für die beiden Söhne Familiennachzug, was ebenfalls abgewiesen wurde.
Gegen die Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau erhoben A und seine Söhne beim Verwaltungsgericht Aargau Beschwerde. Diese wurde abgewiesen, weshalb A und seine Söhne sich an das Bundesgericht wandten.
Von den Beschwerdeführern wird unter anderem hervorgebracht, es liege eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 und 2 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75 VZAE, sowie Art. 9 BV, vor.
Nach Art. 42. Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Staatsbürger:innen einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern sie zusammenwohnen. Ausserdem besteht ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung, wenn jemand im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines Staates ist, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat.
Art. 47 Abs. 1 AIG hält fest, dass der Anspruch innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden muss. Bei Kindern über zwölf Jahren beträgt die Frist 12 Monate. Von dieser Frist kann nur abgesehen werden, wenn wichtige familiäre Gründe bestehen. Solche Gründe liegen gemäss Art. 75 VZAE dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug gewahrt werden kann. Die Rechtsprechung stellt jedoch nicht nur auf das Kindeswohl, sondern auf die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls ab. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise dann bejaht werden, wenn die Betreuung der Kinder im Herkunftsland nicht gewährleistet ist und auch keine Alternative gefunden werden kann.
Das Bundesgericht ging bei der Beurteilung nur auf die Beschwerde des zweitältesten Sohns ein, da nur dieser bei der Gesuchseinreichung minderjährig war. Es führte aus, dass die gesetzliche Frist von 12 Monaten zu wahren sei, da kein Freizügigkeitsabkommen mit Sri Lanka bestehe. Folglich war strittig, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen.
Gemäss Bundesgericht reichte das Argument, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka nicht integriert, für eine Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht aus. Auch sei nicht substanziiert dargelegt worden, inwiefern eine ausreichende Betreuungssituation in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Eine Familie, welche freiwillig lange Zeit getrennt lebe, bringe sodann ein geringes Interesse am gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck, weshalb das Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung grundsätzlich überwiege.
Mangels Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen Bericht über die Beratung von Frauen zum beruflichen Wiedereinstieg verabschiedet (Medienmitteilung).
Gemäss Bundesamt für Statistik reduzieren 73% der Mütter nach der Geburt ihres Kindes ihren Beschäftigungsgrad auf weniger als 70% oder hören (zumindest vorübergehend) auf zu arbeiten. Nach dem ersten Kind bleiben offenbar rund 20% der Mütter nicht erwerbstätig, nach dem zweiten Kind sind es rund 30%.
Dies hat – so der Bundesrat – Einfluss auf die berufliche Laufbahn, die Lohnentwicklung und die soziale Absicherung im Alter.
Hier geht es zum Bericht und den Studien des Bundesrates.
Herausgabeanspruch des Eigentümers

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_71/2022 vom 14. September 2022 mit dem Herausgabeanspruch gegenüber einem nicht gutgläubigen Käufer auseinandergesetzt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit schriftlichem Vertrag vom 20. Januar 2006 schenkte C ihrer Nichte ein Carigiet-Bild. Das Bild befand sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Haus, das die Schenkerin bewohnte. Gemäss Vertrag behielt sich die Schenkerin die Nutzniessung am Gemälde vor, solange sie in diesem Haus wohnte.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2006 verkaufte C ihr Haus ihrem Enkel und begründete gleichzeitig eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der Verkäuferin. Ziff. IV.4 der weiteren Vertragsbestimmungen dieses Kaufvertrags lautete wie folgt: „Die Einrichtungsgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrags, soweit diese nicht durch Schenkungen und oder Vermächtnisse Drittpersonen zugewendet werden.“
Als C ins Altersheim zog, ersuchte die Nichte den Enkel, ihr das Carigiet-Bild als Eigentümerin herauszugeben. Da der Enkel diese Herausgabe verweigerte, klagte die Nichte gegen den Enkel auf Herausgabe des Bildes und obsiegte sowohl erst- als auch zweitinstanzlich. Der Enkel gelangte nun mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Zur Übertragung des Fahrniseigentum bedarf es des Übergangs des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB). Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 ZGB; Besitzeskonstitut). Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerb auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn der Erwerb des Eigentums mittels Besitzeskonstitut erfolgt.
Umstritten war vorliegend, ob der Enkel bezüglich der Verfügungsmacht von C über das streitbetroffene Bild gutgläubig war, als ihm am 27. Januar 2006 das Haus samt Einrichtungsgenstände verkauft wurde. Diesbezüglich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB die Vermutung des guten Glaubens. Diese Vermutung greift aber nur, wenn derjenige, der sich auf den guten Glauben beruft, den Nachweis dafür erbringt, den Umständen entsprechend aufmerksam gewesen zu sein (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Art. 3 Abs. 2 ZGB knüpft an die Umstände des Einzelfalls an und verlangt vom Gericht einen Billigkeitsentscheid (Art. 4 ZGB).
Das Bundesgericht gelangt in Bestätigung der Vorinstanz zum Schluss, dass Ziff. IV.4 des Grundstückkaufvertrags vom 27. Januar 2006 den Enkel hätte veranlassen müssen, sich bei C bzw. der Verkäuferin nach bereits erfolgten Verfügungen zu erkundigen. Wer wie der Enkel damit einverstanden sei, dass die Verkäuferin weiterhin frei über Einrichtungsgegenstände verfügen könne, dürfe allenfalls bereits erfolgte Verfügungen nicht einfach ignorieren. An dieser Erkundigungspflicht des Enkels ändere auch die besondere Nähe des Enkels zur Verkäuferin nichts.
Vorliegend habe der Enkel nicht behauptet, dass er solche Erkundigungen angestellt hätte und erst recht mache er nicht geltend, dass seine Grossmutter ihm nicht die Wahrheit gesagt hätte, wenn er sie nach bereits erfolgten Schenkungen und Vermächtnissen gefragt hätte. Im Ergebnis kann sich der Enkel laut Bundesgericht nicht auf seinen guten Glauben berufen, und zwar weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch später, als er das Haus tatsächlich in Besitz nahm. Entsprechend ist er auch nicht Eigentümer des Carigiet-Bildes geworden.
Im Ergebnis vermochte der Enkel dem Herausgabeanspruch der Nichte nichts entgegenzusetzen, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde abwies.
Zuständigkeit Handelsgericht bei Vormerkung eines Mietverhältnisses

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_199/2022 vom 20. September 2022 mit der Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch beschäftigt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: A (Klägerin) ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten. Vermieterin (Beklagte) ist die Stiftung B. Der Mietvertrag wurde für eine feste Vertragsdauer von 10 Jahren abgeschlossen. Die Vermieterin hat sodann während der laufenden Mietdauer das Grundstück an eine AG (C) verkauft. Aus diesem Grund kündigte B das Mietverhältnis “ausserordentlich”. A hat diese Kündigung gestützt auf Art. 271 f. OR angefochten. Dieser Prozess ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens.
Parallel klagte A beim Handelsgericht des Kantons Zürich, der Mietvertrag sei als Vormerkung in das Grundbuch gemäss Art. 261b OR bzw. Art. 959 ZGB eintragen zu lassen. Das Handelsgericht ist auf die Klage nicht eingetreten.
Das Nichteintreten des Handelsgerichts ist auf Art. 243 Abs. 2 ZPO zurückzuführen. Gemäss dieser Norm findet im Bereich des Kündigungsschutzes das einfache Verfahren Anwendung. Das Handelsgericht ist sachlich bei Vorliegen des einfachen Verfahrens nicht zuständig, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Streitig war in diesem Fall, ob eine Klage gestützt auf Art. 261b OR i.V.m. Art. 959 ZGB betreffend die grundbuchliche Vormerkung eines Mietverhältnisses den Kündigungsschutz betrifft.
Das Bundesgericht geht von einer weiten Auffassung des Begriffes „Kündigungsschutz“ aus. Entscheidend sei, ob das Gericht über die Beendigung eines Mietverhältnisses befinden müsse. Die realobligatorische wirkende Vormerkung diene dazu, die auf Art. 261 Abs. 2 lit. a OR gestützte Eigenbedarfskündigung der neuen Eigentümer:in zu verunmöglichen.
Das Bundesgerichts kommt zum Schluss, dass eine grundbuchliche Vormerkung somit durchaus als Massnahme des Kündigungsschutzes anzusehen sei, auch wenn die konkrete Beendigung des Mietverhältnisses anders als in anderen Fällen vorliegend nicht zentral war.
Zusammenfassend hat das Bundesgericht festgehalten, dass Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch unter den Begriff des “Kündigungsschutzes” fallen, weshalb das einfache Verfahren zur Anwendung gelange. Das Handelsgericht sei zurecht auf die Klage nicht eingetreten. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen.