recht aktuell

Wann ist ein Bonus ein Bonus?

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_129/2021 vom 18. Januar 2022 mit folgender Vergütungsklausel auseinandergesetzt:

« Variable Pay: 20 % of annual base salary, pro rata temporis (Payment in March of the following year, based on achievement of the agreed business and individual objectives). »

Die Arbeitgeber:in verweigerte sodann die Entrichtung eines Bonus mit der Begründung, infolge des unerwartet schlechten Finanzergebnisses müsse davon abgesehen werden, Bonuszahlungen auszurichten.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich bei einem Bonus um (1) einen variablen Lohn, (2) einer Gratifikation, auf welche die Arbeitnehmer:in Anspruch hat oder um (3) eine Gratifikation, auf die sie keinen Anspruch hat, handeln.

Ein variabler Lohn (1) liegt vor, wenn ein bestimmter oder aufgrund objektiver Kriterien wie Gewinn, Umsatz etc. bestimmbarer Bonus vereinbart wurde. Eine Gratifikation hängt hingegen immer in einem gewissen Masse vom Willen der Arbeitgeber:in ab – ihr steht ein Ermessen zu.

Die Variante (2) liegt vor, wenn zwar grundsätzlich ein Bonus vereinbart wurde, jedoch der Arbeitgeber:in bei der Bestimmung der Höhe ein gewisses Ermessen verbleibt. Die Verpflichtung zur Ausrichtung kann auch während des Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten entstehen, z.B. durch regelmässige und vorbehaltlose Ausrichtung eines entsprechendes Betrages.

Die vorliegend zu beurteilende Klausel fällt unter die Variante (2) und die Arbeitgeber:in ist zur Entrichtung einer Bonuszahlung verpflichtet.

Grundversicherung deckt neu Psychotherapie ab

Ab dem 1. Juli 2022 werden die Kosten der psychologischen Psychotherapeut:innen durch die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) gedeckt. Künftig können mittels ärztlicher Anordnung maximal 15 Sitzungen verschrieben werden. Die Zusatzversicherungen sind von der Gesetzesanpassung nicht betroffen.

Mieterausweisung

Das Nichtbezahlen von Mietzinsforderungen kann zu einer Zahlungsverzugskündigung und sodann zu einer Mieterausweisung im raschen Verfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen nach ZPO 257) führen.

Der Umstand, dass der Mieter eine bestrittene Verrechnungsforderung geltend macht (gestützt auf behauptete Mängel an der Mietsache), darf nicht dazu führen, dass sich ein Mieter länger ungerechtfertigt im Mietobjekt aufhalten kann (Urteil 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022).

RK-S will keine Revision der Lex Koller

Die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) ist an seiner gestrigen Sitzung dem Antrag des Bundesrates gefolgt (9:3 Stimmen) und beantragt ihrem Rat die Motion 21.3598 abzulehnen (Medienmitteilung).

Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland wie er 2017 als Vorentwurf vernehmlasst wurde, dem Parlament zur Beratung vorzulegen. Dies im Wissen um die negative Beurteilung der Vorlage durch die vernehmlassten Kreise.

Der Vorstoss kommt nun in den Ständerat (Zweitrat).

Namens-, Firmen- und Markenrecht vs. Domain-Namen

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 4A_375/2021 vom 3. Januar 2022 seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen zur Folge hat, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Entsprechend kann gestützt auf Namens-, Firmen- oder Markenrecht – bei gegebenen Voraussetzungen – die Verwendung eines verletzenden Zeichens als Domain-Namen grundsätzlich verboten werden.

Konkret verneinte es eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Domain-Namen rspsa und dem Namen RSP Rail Service Parter SA.

Ab auf die Piste – aber sicher!

Die Wintersportwoche steht kurz vor der Türe. Doch was ist, wenn der Wintertraum im Alptraum endet?

Grundsätzlich werden die finanziellen Folgen von Ski- und Snowboardunfällen von Ihrer obligatorischen Unfallversicherung gedeckt. In der Schweiz besteht keine Helmpflicht. Das bedeutet, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen nicht allein deshalb kürzen darf, weil der Helm fehlte. Leistungskürzungen/-verweigerungen sind jedoch möglich, wenn grobfahrlässig gehandelt oder ein so genanntes Wagnis eingegangen wurde. Zu denken ist beispielsweise an Fahren unter übermässigem Alkoholeinfluss oder je nach je auch das Fahren ausserhalb der markierten Piste unter Missachtung der gebotenen Sorgfaltsregeln.


Wir wünschen Ihnen schöne, unfallfreie Winterferien!