recht aktuell

Aus dem Bundeshaus: die sehnsüchtig erwartete E-ID

E-Banking

Im Nachgang an die Abstimmung vom 7. März 2021 hat der Bundesrat die Verwaltung beauftragt, eine Vorlage zu einer staatlichen E-ID zu erarbeiten.

Das Ziel lässt sich einfach zusammenfassen: Nutzer:innen sollen sich sicher, schnell und unkompliziert digital ausweisen können. Alle Personen, die über eine Schweizer Identitätskarte, einen Schweizer Pass oder einen von der Schweiz ausgestellten Ausländerausweis verfügen, sollen eine E-ID beantragen können. Die Nutzung der E-ID soll freiwillig und kostenlos sein.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Juni 2022 die Vernehmlassung zum Vorentwurf für ein entsprechendes Bundesgesetz eröffnet (Medienmitteilung). Die Vernehmlassung dauert bis am 20. Oktober 2022.

Persönlichkeitsschutz – Gegendarstellung

print media

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_559/2021 vom 7. Juni 2022 mit der Form der Gegendarstellung im Sinne von Art. 28h Abs. 1 ZGB auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwei Medienunternehmen berichteten zu Mängeln und Vorfällen in einer Abteilung eines Spitals. Die Berichterstattung des ersten Medienunternehmens (nachfolgend: Herausgeberin I) erfolgte im Zeitraum von Mai bis August 2020 in ihren Printmedien, wobei sie dem Professor und früheren Leiter dieser Abteilung des Spitals vorwarf, verschwiegen zu haben, am finanziellen Erfolg eines Herstellers finanziell zu profitieren.

Die Berichterstattung des zweiten Medienunternehmens (nachfolgend: Herausgeberin II) fand im Zeitraum vom 3. bis 5. März 2021 in ihrem Online-Magazin statt. Sie veröffentlichte am 8. März 2021 ergänzend ein Interview mit einem Professor und dem Herausgeber einer Fachzeitschrift. In diesem Interview kam die Berichterstattung der Herausgeberin I und namentlich der vorgenannte Vorwurf gegenüber dem früheren Abteilungsleiter zur Sprache. Es wurde insbesondere ausgeführt, die Herausgeberin I habe eine Liste mit Interessenkonflikten des früheren Abteilungsleiters erhalten. Dies sei in der Berichterstattung jedoch verschwiegen worden, was schlechter Journalismus sei.

Hierzu verlangte die Herausgeberin I eine Gegendarstellung, deren Veröffentlichung durch die Herausgeberin II abgelehnt wurde.

Die Herausgeberin I klagte bei der Vorinstanz insbesondere auf Veröffentlichung eines Gegendarstellungstextes, worin der Vorgang ihrer Berichterstattung in Bezug auf die Offenlegung von Interessenkonflikten im Fall des Abteilungsleiters umfassend erläutert wurde. Die Vorinstanz wies dieses Gegendarstellungsbegehren vollumfänglich ab. Gegen dieses Urteil erhob die Herausgeberin I Beschwerde an das Bundesgericht.

Gemäss Art. 28h Abs. 1 ZGB ist der Text der Gegendarstellung in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach für die Form – wie für den Anspruch auf Gegendarstellung selbst (Art. 28g Abs. 1 ZGB) – der Grundsatz «Tatsachen gegen Tatsachen» gilt. Gegendarstellungstexte, die nicht unmittelbar auf Tatsachen in der Erstmitteilung Bezug nehmen, die eigene Meinung oder Werturteile zum Ausdruck bringen oder sonstwie an der Sache vorbeigehen, genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Form gemäss Art. 28h Abs. 1 ZGB laut Bundesgericht nicht. Genüge der Text der Gegendarstellung den gesetzlichen Anforderungen nicht, so habe das Gericht ihn anzupassen, soweit dies ohne inhaltliche Änderung oder eigentliche redaktionelle Überarbeitung möglich sei. Wo die Grenze einer insgesamt unzulässigen und daher auch nicht einer Kürzung zugänglichen und einer nur teilweise unzulässigen bzw. kürzbaren Gegendarstellung zu ziehen sei, könne nicht generell-abstrakt umschrieben werden. Nicht besanstandet habe die Rechtsprechung etwa reine Textkürzungen, d.h. das Weglassen von ganzen Abschnitten und von Satzteilen in einem Abschnitt des eingeklagten Gegendarstellungstextes, oder die Ergänzung des Textes mit einem Datum. Das Bundesgericht hat in anderen Entscheiden hingegen beispielsweise die neue Redaktion des Gegendarstellungstextes oder die Umgestaltung des Textes in einer Weise, die über die ursprüngliche Aussage hinausgeht, nicht zugelassen.

Vorliegend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der eigentliche Gegendarstellungstext aus den Hintergrundinformationen herausgehoben und neu formuliert werden müsste, damit die Anpassung den gesetzlichen Erfordernissen genügen würde. Die Anpassung sprenge somit den Rahmen dessen, wozu das Gericht berechtigt und verpflichtet sei. Es komme hinzu, dass die auf Gegendarstellung klagende Herausgeberin I in ihrer Eigenschaft als Medienunternehmen genau wisse, was als Gegendarstellungstext noch zulässig sein könne. Die sich aufdrängende Frage, ob ihre allenfalls zu Werbezwecken verlangte Gegendarstellung mit Verweis auf Art. 28h Abs. 2 ZGB nicht als rechtsmissbräuchlich erscheine, müsse mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dahingestellt bleiben.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde des Medienunternehmens vollständig ab und erachtete eine Anpassung des Gegendarstellungstextes als unzulässig.

Eisenbahnhaftpflicht – Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

Trainstation

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_179/2021 vom 20. Mai 2022 mit der Eisenbahnhaftpflicht auseinandergesetzt. Hierzu äusserte sich das Bundesgericht auch mit Medienmitteilung vom 16. Juni 2022.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 wurde der Geschädigte bei einer Kollision mit einem Tram der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich schwer verletzt. Der Geschädigte verlangte von der Stadt Zürich im Rahmen einer Teilklage Genugtuung und begründet seine Forderung mit der Gefährdungshaftung gemäss Art. 40b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG). Die Stadt Zürich beantragte die Abweisung der Teilklage unter Berufung auf die Entlastungsgründe gemäss Art. 40c EBG. Nachdem das Verfahren auf die Frage der Haftung beschränkt wurde, kam die erste Instanz zum Schluss, dass die Stadt Zürich grundsätzlich hafte, da sich das mit dem Betrieb eines Trams verbundene charakteristische Risiko verwirklicht habe und eine Entlastung der Stadt Zürich ausgeschlossen sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt Zürich wies die zweite Instanz ab. Das Bundesgericht hatte sich mit der Beschwerde der Stadt Zürich gegen dieses Urteil zu befassen.

Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Gemäss Art. 40c EBG wird er allerdings von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist, wie namentlich grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.

Das Bundesgericht verweist betreffend Interpretation von Art. 40c EBG auf seine Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs. Ein Drittverhalten stelle nur dann eine Hauptursache im Sinne der Bestimmung dar, wenn es einen derart hohen Wirkungsgrad aufweise und dermassen ausserhalb des normalen Geschehens liege, dass die vom Haftpflichtigen gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise für die eingetretene Schädigung als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheine. Die Verwirklichung der Betriebsgefahr müsse im Verhältnis zum hinzukommenden Sachverhalt von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass sie nur noch als eine zufällige, unbedeutende Teilursache des Schadens erscheine.

Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich laut Bundesgericht allgemein aus dem Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Handelnden mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Solange der Strassenbahnführer keine Signalisation oder Verkehrsregelung verletze und kein technisches Versagen vorliege, sei dem Fussgänger bei einer Kollision grundsätzlich ein Selbstverschulden anzulasten. Ein grobes Selbstverschulden liege vor, wenn eine geschädigte Person elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht lasse, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage beachtet hätte. Auf städtischem Gebiet sei jene Aufmerksamkeit aufzuwenden, die im Stadtverkehr notwendig sei. Handle die geschädigte Person unter Würdigung der Gesamtumstände nicht nur unaufmerksam, sondern äusserst unvorsichtig, dann sei von grobem Selbstverschulden auszugehen.

Im konkreten Fall stellte das Bundesgericht zunächst fest, dass der Geschädigte seinen Blick auf sein Mobiltelefon richtete, bevor er unvermittelt den Gleisbereich betrat, ohne nach links zu schauen und zu prüfen, ob ein Tram herannaht. Dann kam es zur verhängnisvollen Kollision. Der Unfall ereignete sich bei schöner Witterung und trockener Strasse auf einer geraden Strecke bei übersichtlichen Verhältnissen. Mehrere Augenzeugen bestätigten übereinstimmend, dass der Geschädigte bei der Kollision und unmittelbar davor abgelenkt gewesen sei, da er sich mit seinem Mobiltelefon beschäftigt habe. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass gerade der Umstand, dass zudem praktisch gleichzeitig ein Tram aus der Gegenrichtung in die Haltstelle eingefahren ist, erhöhte Aufmerksamkeit vom Geschädigten gefordert hätte. Daran ändert laut Bundesgericht nichts, dass der über sein Mobiltelefon gebeugte Fussgänger zum gewohnten, alltäglichen städtischen Strassenbild gehören mag. Der Geschädigte war unbestrittenermassen ortskundig, die Gefahrensituation war ihm ohne weiteres bewusst und er wohnte nur 600 Meter von der Tramhaltestelle entfernt. Der Geschädigte habe die Gefahr völlig unnötig geschaffen. Es habe nicht an der Stadt Zürich gelegen, die Tramhaltestelle besser zu sichern. Vielmehr hätte der Geschädigte ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen und zumindest kurz nach links blicken müssen, bevor er das Tramtrassee betreten habe.

Im Ergebnis hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Stadt Zürich gut und wies die Teilklage des Geschädigten ab.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Urteilsbesprechung von Marcel Giger im Jusletter vom 2. Mai 2022 zum Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019.

Mietrecht – Sanierungskündigung

renovation of a kitchen

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_247/2021 vom 4. Mai 2022 mit einer Sanierungskündigung auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 schloss die Mieterin einen unbefristeten Mietvertrag mit der damaligen Eigentümerin ab. Im Jahr 2018 erwarb die heutige Eigentümerin das betroffene Gebäude, wodurch sie auch zur heutigen Vermieterin wurde. Im Jahr 2019 kündigte die Vermieterin den Mietvertrag mit der Mieterin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Termin. Die Mieterin focht die Kündigung an und verlangte deren Aufhebung. Die Vermieterin gab im Schlichtungsverfahren die Sanierung des Mietobjekts als Kündigungsgrund an.

Sowohl die Schlichtungsbehörde als auch die erste Instanz entsprachen den Begehren der Mieterin. Hingegen erachtete die zweite Instanz die Kündigung als gültig, erstreckte aber das Mietverhältnis um zwei Jahre. Gegen dieses Urteil erhob die Mieterin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, einen unbefristeten Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den nächsten vereinbarten Termin zu kündigen (Art. 266a Abs. 1 OR). Es steht der Vermieterin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen frei, den Mietvertrag zu kündigen, namentlich um Umbau-, Renovations- oder Sanierungsarbeiten durchzuführen. Hierbei muss die Vermieterin nicht abwarten, bis die Renovationsarbeiten notwendig und dringend werden. Allerdings ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst und mithin missbräuchlich ist (Art. 271 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 271a OR).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sog. Sanierungskündigungen dann missbräuchlich, wenn die Vermieterin nicht wirklich die Absicht hat, das Sanierungsprojekt durchzuführen, sondern beabsichtigt, die Wohnung wieder auf den Mietmarkt zu bringen. Ebenfalls missbräuchlich sind Sanierungskündigungen, wenn das Renovationsvorhaben der Vermieterin mit den Regeln des öffentlichen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, so dass es mit Sicherheit nicht bewilligt wird. Sodann sind Sanierungskündigungen missbräuchlich, wenn die Vermieterin nicht über ein ausreichend ausgereiftes und ausgearbeitetes Projekt verfügt, das es erlaubt, konkret festzustellen, ob die Anwesenheit der Mieterpartei während der Arbeiten deren Durchführung behindern würde, d.h. ob er die Räumlichkeiten verlassen muss.

Das Bundesgericht kam im konkreten Fall in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zum Schluss, dass keiner der drei vorgenannten Fälle vorliegt. So habe die Vermieterin zum Zeitpunkt der Kündigung sehr wohl den Willen gehabt, das Mietobjekt zu renovieren, da sie bis zum Kündigungstermin bereits zwei andere Wohnungen renoviert habe und die Renovierung einer dritten Wohnung im Gange gewesen sei. Die Entscheidung, das Mietobjekt zu renovieren, sei angesichts der zur Verfügung stehenden objektiven Kriterien nicht irrational, da die Wohnung seit 1996 vermietet sei und die Mieterin sich mehrmals über Mängel beschwert habe. Die Wohnung befinde sich in ihrem ursprünglichen Zustand und es seien im Verlauf der Jahre nur wenige, kleinere Reparaturen vorgenommen worden. Entgegen den Behauptungen der Mieterin müsse die Vermieterin mit den Renovationsarbeiten insbesondere nicht abwarten, bis diese notwendig und dringend sind. Auch die Tatsache, dass sich die Mieterin mit dem aktuellen Zustand der Wohnung zufriedengebe, sei nicht entscheidend, da die Entscheidung, ein veraltetes Objekt zu renovieren, grundsätzlich allein bei der Vermieterin liege. Gestützt auf die projektierten Sanierungsarbeiten bestätigte das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Arbeiten, insbesondere die komplette Renovierung von Bad und Küche und die wahrscheinliche Asbestsanierung, die Anwesenheit der Mieterin im Mietobjekt ausschliessen.

Im Ergebnis bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid und wies die Beschwerde der Mieterin ab.

Haben Sie mietrechtliche Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Unternehmensnachfolge im Erbrecht

chess game

Gemäss Bundesrat stehen bis zu 16 000 Unternehmen vor der Frage einer Nachfolgeregelung. Schätzungsweise 3 400 seien wegen der erbrechtlichen Regelung potenziell von Finanzierungsproblemen betroffen.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Juni 2022 die Botschaft zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches verabschiedet (Medienmitteilung). Die Reform soll zu einer höheren Stabilität insbesondere von Schweizer KMU beitragen und Arbeitsplätze sichern.

Bereits per 1. Januar 2023 wird die Pflichtteilsregelung angepasst. Künftig können Erblasser:innen über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Die Reduktion des Pflichtteils schafft auch grössere Flexibilotät bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge und erleichtert somit die Übertragung eines Unternehmens auf eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Die heute verabschiedete Botschaft schlägt weitere Massnahmen vor.

Neues von der «Uber-Front»

Das Bundesgericht hat sich mit Medienmitteilung vom 3. Juni 2022 zu seinen Urteilen 2C_575/2020 und 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022 geäussert.

In Bezug auf die Beschwerde von «Uber B.V.» und «Uber CH» hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob die «Uber B.V.» als Betreiberin eines Transportunternehmens im Sinne des Genfer Gesetzes über Taxis und Transportfahrzeuge mit Fahrer zu qualifizieren sei, wie dies die Vorinstanz, der Genfer Dienst für Gewerbepolizei und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, entschieden hatte. Da es in der Streitsache um die Anwendung kantonalen Rechts geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht willkürlich entschieden hat bzw. ob verfassungsmässige Rechte in der gerügten Weise verletzt wurden. Gemäss Bundesgericht ist es in Anbetracht der Merkmale der vertraglichen Beziehung nicht willkürlich von einem Arbeitsvertrag zwischen den in Genf tätigen Uber-Fahrern und «Uber B.V.» auszugehen. Dementsprechend sei es nicht unhaltbar, «Uber B.V.» als Transportunternehmen gemäss kantonalem Genfer Recht zu qualifizieren. Nicht zu beantworten hatte das Bundesgericht die Frage, ob das von «Uber B.V.» betriebene System mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar ist.

In Bezug auf die Beschwerde von «Uber CH» hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob beim Essenslieferdienst «Uber Eats» ein Personalverleih vorliegt (so die Vorinstanz). «Personalverleih» bezeichnet laut Bundesgericht eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Arbeitgeber (bzw. Verleiher), dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb. Dabei gehe es um zwei Vertragsverhältnisse, nämlich um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer sowie um den Personalleihvertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Das Bundesgericht geht zwar gestützt auf die Merkmale der vertraglichen Beziehung davon aus, dass zwischen Uber und den Kurieren ein Arbeitsverhältnis besteht. Demgegenüber bestehe zwischen Uber und den Gastronomiebetrieben kein Personalleihvertrag, weil es insbesondere an einem Übergang der Weisungsbefugnis gegenüber den Kurieren auf die Gastronomiebetriebe sowie an der Integration der Kuriere in die Organisation der Restaurants fehle.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf die Qualifikation als Arbeitsvertrag ab und hiess die Beschwerde in Bezug auf den Essenslieferdienst «Uber Eats» gut.