Keine Verwahrung wegen Beteiligung an Al -Qaïda oder IS

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Mit Urteil 6B_57/2022 vom 19. August 2022 und der Medienmitteilung vom 15. September 2022 hat sich das Bundesgericht mit der Verwahrung auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wurde durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Juli 2021 unter anderem wegen eines Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al -Qaïda“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Organisationen verurteilt. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer auf dem Gebiet der Schweiz diesen Gruppierungen beitritt und diese unterstützt. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Anordnung der Verwahrung, was abgewiesen wurde. Die Bundesanwaltschaft beantragte vorliegend, diese Abweisung sei aufzuheben.

Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass entweder eine Anlasstat aus dem Strafkatalog oder eine andere Straftat mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren vorliegt. Da Art. 2 Abs. 1 des sogenannten „Al-Qaïda/IS-Gesetz“ keine Katalogstraftat darstellt, kommt lediglich eine Einordnung unter die Generalklausel infrage. Dafür bedarf es allerdings einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität. Dieser Punkt war im Urteil strittig.

Durch Auslegung der fraglichen Bestimmungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 2 Abs. 1 des „Al-Qaïda/IS-Gesetz“ dazu diene, die öffentliche Sicherheit zu schützen. Dafür werden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die im Vorfeld einer anderen Straftat erfolgen. Bei solchen Vorbereitungshandlungen läge gemäss Bundesgericht keine schwere Beeinträchtigung der psychischen, physischen und sexuellen Integrität vor.
Hinzu kämen strafrechtsdogmatische Überlegungen, da die Verwahrung als sichernde Massnahme nur als Ultima Ratio zur Anwendung gelange und somit sehr zurückhaltend zu bejahen ist. Es rechtfertige sich daher nicht, eine solch schwerwiegende Massnahme bei Vorbereitungshandlungen zu verhängen.

Abschliessend bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung, wenn bloss eine Beteiligung an terroristischen Organisationen nachgewiesen werden kann, grundsätzlich nicht erfüllt sind.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.