Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_110/2022 vom 16. August 2022 mit der erleichterten Fusion bei indirekten Beteiligungsverhältnissen auseinandergesetzt.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Die Beschwerdeführerin ist eine AG (A) mit einem einzigen Aktionär (B). B besitzt zudem 60 % der Stammanteile einer GmbH (C). Die restlichen 40 % werden von einer zweiten GmbH (D) gehalten. B ist an D mit einem Anteil von 91 % beteiligt.
Am 31. Mai 2021 meldete Gesellschafter B beim Handelsregisteramt des Kantons Zug die Fusion gestützt auf Art. 23 f. FusG der A AG mit der C GmbH an. Das Handelsregister verweigerte die Eintragung mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine erleichterte Fusion seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere sei die Gesetzesnorm bei indirekten Beteiligungsverhältnissen nicht anwendbar.
Art. 23 Abs. 1 FusG legt fest, dass eine erleichterte Fusion in zwei Fällen möglich ist. Einerseits, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft alle Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft besitzt, die ein Stimmrecht gewähren (sog. Mutter-Tochter-Fusion). Andererseits, wenn jemand alle Anteile der an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften besitzt, die ein Stimmrecht gewähren (sog. Schwesterfusion). Vorliegend war der zweite Fall einschlägig.
Problematisch war dabei, dass B nicht vollständig an der C GmbH beteiligt war, sondern mit 40 % nur mittelbar durch seine Beteiligung an der Gesellschaft D. Es stellte sich somit die Frage, ob die erleichterte Fusion auch in solchen Fällen durchgeführt werden kann.
Das Bundesgericht hält fest, dass es sowohl für die enge Auslegung von Art. 23 FusG als auch für die Anwendung der Norm bei Vorliegen indirekter Beteiligungsverhältnisse «plausible Gründe» gibt. Gemäss Auffassung des Bundesgerichts hat sich der Gesetzgeber jedoch bewusst für eine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen für die erleichterte Fusion ausgesprochen. Dies bestätige bereits ein Blick in die Vernehmlassungsunterlagen. Auch der Wortlaut des Gesetzestextes spreche dafür, da an den Besitz der Anteile und nicht an der Kontrolle der Gesellschaft angeknüpft werde. Somit liegt gemäss Bundesgericht kein qualifiziertes Schweigen vor und eine Lückenfüllung durch die Rechtsprechung ist nicht vorzunehmen.
Im Ergebnis ist Art. 23 f. FusG auf indirekte Beteiligungsverhältnisse nicht anwendbar. Das Bundesgericht wies die Beschwerde somit ab.