Begleitetes Besuchsrecht

picture of a child

Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 mit einer familienrechtlichen Streitigkeit auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Parteien handelt es sich um die geschiedenen Eltern ihres im Jahr 2015 geborenen Sohnes. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens im Jahr 2017 wurde für den Sohn eine Beistandschaft errichtet, dieser in die alleinige Obhut der Mutter gestellt und das unbegleitete Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn geregelt. Im Jahr 2019 erfolgte die Scheidung, wobei die Parteien eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung unterzeichneten. Hierbei einigten sich die Parteien insbesondere auf unbegleitete Besuche des Vaters. Im Jahr 2020 reichte die Mutter bei der ersten Instanz ein Gesuch um Abänderung ein. Sie verlangte insbesondere, dass dem Vater superprovisorisch bis auf weiteres ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren sei. Dieses Gesuch wurde durch die erste Instanz teilweise gutgeheissen und für die Dauer von zumindest 6 Monaten ein begleitetes Besuchsrecht gewährt, wobei die Beiständin im Weiteren entscheiden solle, ob die begleiteten Besuche durch begleitete Übergaben ersetzt werden können oder ob die Massnahme zu verlängern sei.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Vaters wurde durch die zweite Instanz gutgeheissen und die ursprüngliche unbegleitete Besuchsrechtsregelung ergänzt durch die Anordnung begleiteter Übergaben wieder in Kraft gesetzt. Gegen diesen Entscheid der zweiten Instanz erhob die Mutter Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte wiederum die Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts.

Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wegen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Mutter macht insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots geltend. So habe die Vorinstanz in willkürlicher Verletzung der Untersuchungsmaxime die für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung wesentlichen Abklärungen nicht vorgenommen, obschon sich dies unter anderem aufgrund des Verhaltens des Vaters, der Eingaben und Anträge der Beiständin und des Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Vaters aufgedrängt habe. Gerade letzteres attestierte dem Vater eine unreife Persönlichkeitsstruktur, impulsiv-agierendes und unreflektiertes Verhalten, welches seine Fähigkeit ein stabiles, Sicherheit spendendes und spiegelndes Gegenüber für den Sohn zu sein, beeinträchtige. Im Ergebnis bestehe laut der Mutter eine erhebliche Kindeswohlgefährdung aufgrund der Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Vaters, weshalb die ursprüngliche Besuchsrechtsregelung nicht wieder in Kraft gesetzt werden könne.

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt laut Bundesgericht vor, wenn das Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes bedroht. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht laut Bundesgericht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson in Grenzen gehalten werden können. Ein begleitetes Besuchsrecht dürfe indes nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls bestehen.

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls bestehen, wenn die ursprüngliche Besuchsrechtsregelung wieder in Kraft gesetzt wird. Aus den Einwendungen der Mutter ergebe sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls; sie belasse es bei blossen Vermutungen. Gerade in Bezug auf die durch die Mutter genannte Stelle im Erziehungsfähigkeitsgutachten gelinge es ihr nicht, Willkür darzutun. So ziehe sie daraus prognostisch Schlüsse, welche gegen ein unbegleitetes Besuchsrecht sprechen und übersehe dabei, dass das fragliche Gutachten bereits als Grundlage für die ursprüngliche Besuchsrechtsregelung diente.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde vollständig ab.