Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 mit dem Umfang von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im Rahmen eines Mietverhältnisses befasst.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:
Der Beschwerdegegner bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente. Im April 2021 berechnete das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ABS) den EL-Anspruch des Beschwerdegegners neu und verlangte in diesem Zusammenhang eine Rückzahlung in der Höhe von CHF 7’543. Grund dafür war die Tatsache, dass eine weitere Person als Mitbewohnerin im Haushalt des Beschwerdegegners lebte, weshalb die Mietkosten hälftig auf den Beschwerdegegner und hälftig auf die Mitbewohnerin zu teilen seien. Der bisher ausbezahlte Beitrag berücksichtigte den gesamten Mietzins und war dementsprechend gemäss ABS zu hoch.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner Einsprache, welche teilweise gutgeheissen wurde. Die Auffassung über die aufzuteilenden Mietzinsen blieb jedoch bestehen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid gutgeheissen. Das ABS ist mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgerichts gelangt.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz durch die Gutheissung der Beschwerde gegen Art. 16c ELV verstossen habe, in dem sie dem EL-Empfänger den gesamten Mietzins zugesprochen habe.
Ergänzungsleistungen werden nach Art. 9 Abs. 1 ELG grundsätzlich für anerkannte Ausgaben, die die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, ausbezahlt. Zu diesen Ausgaben zählt auch der Mietzins einer Wohnung dazu. Art. 16c Abs. 1 ELV legt allerdings fest, dass der Mietzinsanteil der nicht in die EL-Berechnung berücksichtigte Personen bei der Höhe der Ergänzungsleistungen ausser Acht gelassen werden muss. Der Mietzins muss dabei zu gleichen Teilen durch die im gleichen Haushalt lebenden Personen getragen werden (Art. 16c Abs. 2 ELV). Der Grund dafür liege in der nicht gewollten indirekten Mitfinanzierung von Personen, die nicht in der EL-Berechnung umfasst seien.
Von dieser Regel können Ausnahmen bestehen, nämlich dann, wenn die EL-berechtige Person den grössten Teil der Wohnung nutzt oder wenn das gemeinsame Wohnen aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht, wie z. B. einer Unterstützungspflicht erfolgt (vgl. BGE 105 V 271). Das Vorliegen von Ausnahmen wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners verneint. Das altruistische Motiv des Beschwerdegegners für die Aufnahme der Person in der eigenen Wohnung reicht für eine sittliche Pflicht nicht aus. Auch unbeachtlich ist, dass die fragliche Person gleichzeitig andere Wohnungen gemietet hat, in denen sie aber effektiv nicht gelebt hat. Es wird in diesem Rahmen nämlich bloss auf das faktische und gemeinsame «Bewohnen» abgestellt.
Folglich lag keine von der Praxis anerkannte Ausnahme vor und die Beschwerde wurde mit Hinblick auf die Aufteilung des Mietzinses vom Bundesgericht gutgeheissen.