Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_518/2021 und 4A_526/2021 vom 6. April 2022 mit einer markenrechtlichen Streitigkeit zwischen FIFA und PUMA auseinandergesetzt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: PUMA SE liess zwei Marken mit den Inhalten «PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» eintragen. FIFA ist Inhaberin der beiden hinterlegten Marken «QATAR 2022» und «World CUP 2022». Da die Marken der PUMA SE laut FIFA irreführend sind, erhob die FIFA Klage gegen die PUMA SE und verlangte deren Löschung. Zudem solle es der PUMA SE verboten werden, die beiden Marken im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Accessoires, Bekleidungsstücken, Sportartikeln etc. zu gebrauchen. Darauf klagte PUMA SE gegen FIFA und verlangte die Löschung der Marken der FIFA, mit der Begründung, die Marken der FIFA seien nicht unterscheidungskräftig und daher nicht schutzfähig.
Die Vorinstanz bzw. das Handelsgericht erachtete die beiden Marken der PUMA SE als nicht irreführend und die Marken der FIFA als unterscheidungskräftig. Im Ergebnis wies die Vorinstanz beide Klagen ab. Gegen dieses Urteil erhoben FIFA und PUMA SE beim Bundesgericht Beschwerde.
Zur Beurteilung der Klage der FIFA hält das Bundesgericht unter Verweis auf das Gesetz und die entsprechende Literatur Folgendes fest: Irreführende Zeichen sind vom Markenschutz absolut ausgeschlossen. Dadurch sollen Marktteilnehmer insbesondere in ihrem Vertrauen in die Zeicheninformationen nicht enttäuscht werden. Zu prüfen ist, ob das Zeichen geeignet ist, beim Abnehmer falsche Erwartungen über das gekennzeichnete Angebot zu wecken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Zeichen zu einem unrichtigen Rückschluss auf die geschäftlichen Verhältnisse des Markeninhabers führt.
Vorliegend wecken die Bestandteile «PUMA» und «WORLD CUP QATAR 2022» bzw. «WORLD CUP 2022» bei den angesprochenen Verkehrskreisen laut Bundesgericht die Erwartung einer besonderen Beziehung des Markeninhabers zu der von der FIFA veranstalteten Fussball-Weltmeisterschaft 2022. Die PUMA SE sei tatsächlich weder offizielle Sponsorin noch Partnerin noch (Mit-)Veranstalterin der Fussball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar. Entsprechend würden die bei den angesprochenen Verkehrskreisen geweckten Erwartungen enttäuscht. Daher wurden die Marken der PUMA SE durch das Bundesgericht als irreführend bezeichnet, weshalb sie aus dem Markenregister zu löschen sind.
Zur Beurteilung der Klage der PUMA SE verweist das Bundesgericht auf seine ständige Rechtsprechung: Als originär unterscheidungskräftig ist ein Zeichen schützbar, wenn es aufgrund einer minimalen ursprünglichen Unterscheidungskraft geeignet ist, die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren, und es dem Verbraucher dadurch ermöglicht, diese im allgemeinen Angebot gleichartiger Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen. Können Zeichen insbesondere aufgrund ihres beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen, sind sie nicht schutzfähig.
Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass es den beiden Marken der FIFA an der originären Unterscheidungskraft fehlt. Die beiden Marken seien für die Sportveranstaltung selbst als auch für die mit ihrer Durchführung verbundenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend. Das Publikum verbinde diese Marke mit dem Sportereignis als solches und sehe darin keinen Hinweis auf einen Hersteller oder Veranstalter. Die beiden Marken der FIFA sind daher laut Bundesgericht mangels originärer Unterscheidungskraft als Marken nicht schutzfähig und aus dem Markenregister zu löschen. Da die Vorinstanz auf Ausführungen zum Begehren der FIFA, der PUMA SE den Gebrauch der irreführenden Marken zu verbieten, verzichtete, wies das Bundesgericht die Sache diesbezüglich zur Beurteilung zurück an die Vorinstanz.