Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_103/2022 vom 28. März 2022 mit einer Mieterausweisung auseinandergesetzt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den beiden Mietern wurde mit amtlich genehmigten Formularen wegen Zahlungsrückstands gekündigt. Da die Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses weiterhin im Mietobjekt blieben, stellte der Vermieter beim zuständigen Gericht ein Ausweisungsbegehren. Dieses wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz gutgeheissen.
Gegenstand der Erwägungen war insbesondere die Frage, ob ein (späteres) Ausweisungsbegehren bei laufendem Kündigungsanfechtungsverfahren missbräuchlich erscheint. Das Bundesgericht bestätigte diesbezüglich seine Rechtsprechung, wonach ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist. Massgebend ist, dass der Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar ist. Dies war laut Bundesgericht vorliegend der Fall.
Da die Beschwerde im Ergebnis laut Bundesgericht auch in Bezug auf die anderen Einwände der Mieter offensichtlich unbegründet erschien, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und schloss sich den beiden Vorinstanzen an.